Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  165

915)  handeln.  Doch  ergeben  sich  für  die  Fälle  selöständiger  Essaterbindlichkeiten
  Modifikationen,  vgl.  88  829,  842  ff.,  9122,  ,  1300.
Agl.  noch  88  557,  597  u.  8251  A.  2.

3.  Grundsatz  der  Naturalrestitution:  d.  h.  alsbaldige  Herstellung
einer  gleichen  Vermögenslage  für  die  Zukunft,  wie  sie  ohne  den  kausalen
  Umstand  gewesen  wäre.  Die  wirtschaftliche  Lage  des  Ersatzberechtigten,
  wie  sie  sich  nach  der  schadenstiftenden  Handlung  herausgestellt
on,  it  mit  derjenigen  zu  vergleichen,  welche  sich  bei  korrektem  Verhalten

Schuldners  ergeben  haben  würde,  E.  R.  54  ¼0,  62  3341,  76  117,  77  10#,
063,  Gr.  50  %  Uber  Naturalrestitution  bei  arglistiger  Täuschung
Z.  R.  59  15,  61  288,  63  112,  66  035,  70  197,  JW.  10  4,  11  215,  beim  Mangel
ciner  zugesicherten  Eigenschaft  S.  JW.  02  B.121;  bei  Nichtbenutzung  cines
dem  Ersatzpflichtigen  erwachsenen  Anspruchs  E.  R.  59  216,  bei  Nichterfüllung
  der  Verpflichtung  zur  hypothekarischen  Sicherheitsbestellung  J.  R.  73·8;
bei  Schaffung  eines  Zustandes,  dessen  Fortbestand  als  dauernde,  sich
immer  erneuernde  Wirkung  die  Verletzung  der  Ehre  eines  anderen  oder
cine  Schädigung  seines  Kredits  mit  sich  bringt  S.  R.  60  1½.  Schadensberechnung
  bei  Verletzung  des  Hypothekenpfandrechts  durch  Veräußerung
von  Bestandleilen,  wenn  der  Hypothekengläubiger  das  Pfandgrundstück
ersteht  Z.  R.  73  510,  bei  Vergschäden  3.  JW.  11  ½8.  Ob  die  beschädigte
  Sache  wiederhergestellt  werden  kann,  entscheidet  sich  nach  Lage  des

einzelnen  Falles.  Ist  die  Wiederherstellung  unmöglich,  so  tritt  Geld-Wuin
  ein  (8  251).  Bei  der  Schadensversicherung  nur  Geldleistung,
10.

*  2  Schadensersatzpflicht  ist  bedingt  durch  Kausalität.  Die  zum
Ersatze  verpflichtende  Handlung  muß  eine,  wenn  auch  nicht  die  alleinige
und  ausschließliche,  notwendige  Ursache  des  Erfolgs  sein,  E.  R.  53  1,
63  348,  66  40,  72  ½.  JIW.  05"#-000,  09  83.  Es  genügt  mittelbare  Verursachung
  E.  N.  50*.  slber  Kaufalzusammenhang  bei  zwei  zusammenwirkenden
  Ursachen,  .  R.  69  55,  73  170,  JW.  09  701,  10  070-018,  11  100,  bei
Schadensersatz  in  Form  von  Nentenzahlungen  E.  N.  68  235.  Aber  in
Betracht  kommen  nur  die  adäquaten  Schadenswirkungen  (vagl.  auch
89  287,  Sat  2,  1472,  819,  E.  R.  695  ,  72  427,  E.  Gr.  4I7  11,  10%10,
50  °“,  52147,  531163,  JM.  08“41.529,  .  Kaufalzusammenhang
zwischen  der  Korperverletzung  und  der  mißglückten  Heilung  K.  JW.
1174.  Über  Vorhandensein  Höhe  des  Schadens  und  dessen  ursächlichen
Zusammenhang  mit  dem  sch  ädigenden  Ereignis  Entscheidung  nach  freier
Überzeugung  Hpe.  *  287.  E.  R.  1044,  JW.  04140%,  09  130.  4%  %  .  Ob
der  Rechtbegriff  der  Kausalität  verkannt,  zu  eng  oder  zu  weit  gefaßt  ist,
unterliegt  der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  E.  JW.  11970.

5.  Nicht  nur  den  Betrag,  den  der  Schuldner  aufwenden  mußte,
sondern  den  dem  Gläubiger  zur  Bewirkung  der  Herstellung  erforderlichen
Geldbetrag.  E.  R.  71415.  Wegen  weiteren  Ersatzanspruchs  §  2511  u.
2.  JW.  04  ½

6.  Der  Gläubiger  hat  bei  Beschädigung  einer  Person  (88  823,  833,
836,  838)  oder  Sache  (§  90)  die  facultas  alternativa  (vgl.  8  262  M.  1)
zwischen  Naturalrestitution  und  Geldentschädigung  in  Höhe  der  Herstellungskosten.
  Ausnahme  zugunsten  des  Schuldners  5  251.  E.  G.  71  .