394 VI. Zuständigkeitsgesetz.
neue und für die Verlegung, Erhöhung oder Beseitigung
bestehender Deichanlagen nach §§ 1 bis 3 des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848, 88 16 und
17 der Kurhessischen Verordnung vom 31. Dezember
1824, betreffend den Wasserbau; Artikel 10, 36 und
40 des Bairischen Gesetzes vom 28. Mai 1852, betreffend
die Benutzung des Wassers; 2. über die Herstellung
ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter
Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung
oder Wiederherstellung nach §§ 4 und 5 des
Gesetzes vom 28. Januar 1848; 3. über die interimistische
Tragung der Deichbaulast und die Vertheilung
der Beiträge nach §§ 6 bis 8 a. a. O.; 4. über die
Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines Deichs
nach § 24 a. a. O. Die Beschwerde findet an den
Minister für Landwirthschaft rc. statt.
§ 97. Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichverbände
den Bezirksregierungen in Gemäßheit des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 übertragen
worden sind, können durch Statut oder Statutenänderung
den Kreis= oder Stadtausschüssen, den Bezirksausschüssen
oder Provinzialräthen überwiesen werden. Auch
können den vorbezeichneten Behörden Befugnisse hinsichtlich
der Deichverbände und der Sielverbände durch Statuten
übertragen werden, mittelst welcher die innere Organisation
der Deich= und Sielverbände im Geltuugsbereiche
der besonderen Deichordnungen nach Artikel IV des Gesetzes
vom 11. April 1872 neu geregelt und festgestellt
wird.