thumbs : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

394  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

neue  und  für  die  Verlegung,  Erhöhung  oder  Beseitigung
bestehender  Deichanlagen  nach  §§  1  bis  3  des  Gesetzes
über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848,  88  16  und
17  der  Kurhessischen  Verordnung  vom  31.  Dezember
1824,  betreffend  den  Wasserbau;  Artikel  10,  36  und
40  des  Bairischen  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  betreffend
  die  Benutzung  des  Wassers;  2.  über  die  Herstellung
  ganz  oder  theilweise  verfallener  oder  zerstörter
Deiche  und  die  Heranziehung  der  Pflichtigen  zur  Erhaltung
  oder  Wiederherstellung  nach  §§  4  und  5  des
Gesetzes  vom  28.  Januar  1848;  3.  über  die  interimistische
  Tragung  der  Deichbaulast  und  die  Vertheilung
der  Beiträge  nach  §§  6  bis  8  a.  a.  O.;  4.  über  die
Beschränkung  oder  Untersagung  der  Nutzung  eines  Deichs
nach  §  24  a.  a.  O.  Die  Beschwerde  findet  an  den
Minister  für  Landwirthschaft  rc.  statt.

§  97.  Befugnisse,  welche  hinsichtlich  der  Deichverbände
  den  Bezirksregierungen  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848  übertragen
  worden  sind,  können  durch  Statut  oder  Statutenänderung
  den  Kreis=  oder  Stadtausschüssen,  den  Bezirksausschüssen
  oder  Provinzialräthen  überwiesen  werden.  Auch
können  den  vorbezeichneten  Behörden  Befugnisse  hinsichtlich
der  Deichverbände  und  der  Sielverbände  durch  Statuten
übertragen  werden,  mittelst  welcher  die  innere  Organisation
  der  Deich=  und  Sielverbände  im  Geltuugsbereiche
der  besonderen  Deichordnungen  nach  Artikel  IV  des  Gesetzes
  vom  11.  April  1872  neu  geregelt  und  festgestellt
  wird.