Full text : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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Bestätigung  der  Urteile  würden  die  Militärpersonen  immer  noch
besser  gestellt  sein  als  die  Zivilpersonen.  Bei  ersteren  könnten
alle  Urteile  selbst  bei  geringen  Sachen  aufgehoben  werden,
Urteile  gegen  die  letzteren  nur,  falls  sie  auf  Todesstrafe  lauten.
Es  leuchtet  ohne  weiteres  ein,  daß  das  Gesetz  solche  Konsequenzen
nicht  gewollt  haben  kann.

III.  Die  sachliche  Zuständigkeit  des  a.  v.  K.  G.

1.  Sie  ist  in  3  10  durch  eine  erschöpfende  Aufzählung  der
einzelnen  strafbaren  Handlungen  begrenzt,  deren  Untersuchung
und  Aburteilung  dem  a.  o.  K.G.  obliegt.  Mit  Rücksicht  darauf,
daß  das  Gesetz  nur  Sammelbegriffe  gibt,  bedarf  es  einer  genaueren
Darlegung,  welche  Verbrechen  und  Vergehen  des  heutigen  Strafrechts
  darunter  zu  verstehen  sind.  Zu  beachten  ist  dabei,  daß,
wie  allgemein  angenommen  wird,  das  Wort  „Verbrechen“  in
*10  ebensowenig  wie  in  §5  9  im  Sinne  der  Dreiteilung  des
R.  G.  St.  B.  zu  verstehen  ist  (Stenglein  und  Ebermayer  Note  2
zu  §#10,  Goldschmidt  S.  25  Anm.  10).

a)  Hoch=  und  Landesverrat.

Es  sind  dies  die  in  §55  80—92  St.  G.  B.  genannten  Verbrechen.
Ob  auch  der  Hochverrat  gegen  befreundete  Staaten  im  Sinne
des  §  102  St.  G.  B.  darunter  fällt,  kann  zweifelhaft  sein,  ist  aber
zu  verneinen,  da  er  begrifflich  nicht  unter  den  eigentlichen  Hochverrot
  zu  rechnen  ist,  wie  schon  aus  seiner  Stellung  im  St.  G.  B.
hervorgeht.

Nicht  zur  Zuständigkeit  der  a..  K.G.  gehört  der  Kriegsverrat
  der  §5  57—60  M.  St.  G.  B.,  auch  wenn  er  von  den  in  §#5  155,
160  M.  St.  G.  B.  genannten  Zivilpersonen  begangen  wird.  Dies
ergibt  sich  aus  dem  zu  II  Vorgetragenem.  Daraus  folgt  für  den
Fall,  daß  inländisches  Gebiet  Kriegsschauplatz  ist,  eine  wesentliche
Einschränkung  der  a.o.K.G.  hinsichtlich  des  Verbrechens  des
Landesverrats,  da  der  auch  von  Zivilpersonen  während  des
Kriegszustandes  auf  dem  Kriegsschauplatz  begangene  Landesverrat
  nach  §  5  Ziff.  4  M.  St.  G.  O.  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
unterliegt,  ganz  gleich,  ob  die  Zivilpersonen  in  einem  der  in