Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Die  nöthigen  gedruckten  Formulare  zu  den  Deklarationen  werden  den  Deklaranten
  einzelu  unentgeldlich  von  den  Zollämtern  verabreicht,  von  denen  solche  auch  in  beliebiger
  groͤßerer  Menge  gegen  Erstattung  der  Papier=  und  Druck-Kosten  entnommen
werden  können.

)  Beseondere  Vorschtiften  für  Reisende.
K.  11.

Reisenden,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  zur  gewerbtreibenden  Elasse  gehören,
steht  es  frei,  bei  ihrer  Ankunft  am  Zollamte  auf  die  Frage  der  Zollbeamten:  ob  sie
verbotene  oder  zollpflichtige  Waaren  bei  sich  führen?  statt  eine  bestimmte  Antwort  zu
geben,  sich  sogleich  der  Revision  zu  unterwerfen.

In  diesem  Falle  sind  sie  nur  fuͤr  die  Waaren  verantwortlich,  welche  sie  durch  die
getroffenen  Anstalten  zu  verheimlichen  bemühr  gewesen  sind.  Ueber  die  vorgefundenen
  zollpflichtigen  Waaren  hat  das  Zollamt  die  Deklaration  zu  fertigen.

4)  Revision  der  Waaren.
Zweck  “  Meoosston.
.  12.

Nach  Berichtigung  des  Deklarationspunktes  wird,  so  weit  nicht  auenahmeweise
das  im.  S.  9  bezeichnete  Verfahren  hat  eintreten  müssen,  zur  Revision  der  Waaren
geschritten.

Vermöge  derselben  sollen  die  Beamten  entweder  durch  den  Augenschein  oder
durch  Werkzeuge  sich  die  Ueberzeugung  verschaffen,  daß  die  zum  Eingange  angemeldeten
  Gegenstände  nach  Menge  und  Gattung  mit  der  Deklaration  übereinstimmen,
und  daß  weder  ein  verbotener  Gegenstand  noch  ein  mit  einer  höheren  Abgabe  belegter,
  als  der  angemeldete,  vorhanden  ist.

A#llgemeine  Revision.  Specielle  Revislon.
K.  13.

Ec  geschieht  die  Präfung  entweder  bloß  nach  Zahl,  Zeichen,  Verpackungsart  und
Gewicht  der  Colli,  ohne.  Erôffnung  der  Fässer,  Ballen  u.  s.  w.  (allgemeine  Waaren-Revision),
  oder  es  findet  außerdem  noch  Eröffnung  stätt,  um  die  eigentliche  Mene  ge
der  in  den  Colli  enthaltenen  Waaren  zu  ermitteln  und  die  Ueberzeugung  zu  erlangen,