Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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schriebene Branntwein, soweit er bei der Bestandsaufnahme nicht mehr vorhanden 
gewesen ist, innerhalb des Betriebs der Anstalt ausschließlich zu den gemäß §. 31 
angegebenen Zwecken Verwendung gefunden hat. 
Für Militärlazarethe find die Bescheinigungen durch die zuständige Sanitäts- 
behörde auszustellen. 
F. 42. 
11. Vergütungsfähige Die steuerfrei zu lassende Alkoholmenge ist vom Hauptamt auf Grund des 
Wkobolmenge, Abrechnungsbuchs festzustellen. 
Fehlmenge. Fehlmengen, welche sich bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem Sollbestand 
ergeben haben, sind steuerfrei zu lassen, wenn der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung 
oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen ist. 
55. 43 und 44 fallen weg. 
S. 45. 
17. Erleichterung für Die Direktiuvbehörde kann für einzelne der im §F. 29 bezeichneten Anstalten 
die im §. 29 be- genehmigen: 
zeichneten An- a) daß von der im §. 37 Abs. 4 vorgesehenen Vergünstigung auch dann Gebrauch 
salten. gemacht wird, wenn die Alkoholmenge mehr als ein Hektoliter beträgt; 
b) daß in den Fällen, in denen eine amtliche Abfertigung des Branntweins nicht 
erfolgt, die Eintragung in das Abrechnungsbuch von einem durch den Vorstand 
der Anstalt dazu bestimmten Beamten der Anstalt bewirkt wird; 
) daß die Bestandsaufnahme durch einen Steuerbeamten oder durch den unter b 
bezeichneten Beamten vorgenommen wird; 
d) daß die regelmäßigen Revisionen unterbleiben. 
8. 46. 
18. Steueraufsicht. Hinsichtlich der Steueraufsicht finden die Vorschriften des 8. 28 entsprechende 
Anwendung.“ 
Zu 8. 47. 
Im Texle und in der Beischrift ist, wo von dem Kaiserlichen Gesundheitsamte (Gesund- 
heitsamte) die Rede ist, statt dessen die Technische Prüfungsstelle des Reichsschatzamts zu setzen und 
demgemäß in Abs. 2 das Wort „seiner“ durch „ihrer“" zu ersetzen. 
Zu S. 49. 
a) In Abs. 1 sind 
1. unter a3 und b3 die Worte „mit O,06 Mark für das Liter Alkohol“ zu ersetzen durch: 
„welche 
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 19002 . 0),04 Mark, 
- :. 1. Januar bis 31. März 1903.. % -, 
für bie spätere Zeit, sofern der Bundesrath nicht einen anderen Ver- 
gütungssatz bestimmt · ... ....0,os- 
fukdaBLctekAlkohol betragt« 
2unterb2csthmterdemWorte»Matc«anzufugen 
furdastletAlkohoP 
l))Jn Abs 2 ist der Schlußsatz zu streichen. 
Zu 8. 57. 
Die Klammer am Schlusse des Abs. 1 ist zu streichen. 
u 8. 60. 
An Sielle des bisherigen Abs. 2 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: 
„Die Direktivbehörde kann bei Punschessenzen und sonstigen zur Verwendung 
bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen sowie bei Fluidextrakten und 
Eturn die auf einmal zur Untersuchung zu stellende Mindestmenge bis auf 1 Liter 
herabsetzen.“
	        
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