Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Direketwbezirr Munster 2. 
(#. D. T. 1..) 
VBundesstaat 
Nachweisung II 
die Gesammt-Alkoholerzeugung und die Gesammt-Kontingentsfußziffern 
gemäß §. 11 der Kontingentirungsordnung. 
Anleitung zum Gebranche. 
Zu dieser Nachweisung sind alle in der Nachweisung I aufgeführten Brennereien zu berücksichtigen, mit Ausnahme 
a) der Brennereien, auf deren Beschwerde über die Herabsetzung des Kontingentsfußes (K. O. 1. 83) noch nicht 
— 
endgültig entschieden ist: 
b) der landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche die Beranlagung zum Kontingente rechtzeitig beantragt 
haben (K. O. §. 8), insofern ihre Anträge nicht etwa bereits endgültig zurückgewiesen find: 
e) der Brennerelen, deren Veranlagung von Amtswegen angeordnet worden ist (K. D. §. 9). 
Für jede der in den Spalten 1 bis 10 bezeichneten Klassen 1 bis V ist — in je einer Summe für sämmtliche zu einer 
Klasse gehörigen Brennereien — die Alkoholmenge anzugeben, 
a) die in den abgelaufenen fünf Betriebsjahren durchschnittlich hergestellt ist (Nachweisung 1 Spalte 9): 
b) die als Kontingentssußzisfer in Ansatz gebracht worden ist (Nachweisung 1 Spalten 17# bis 174). 
Für die zur Klasse VI gehörigen Brennereien ist nur die unter b bezeichnete Angabe zu machen. 
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