Direketwbezirr Munster 2.
(#. D. T. 1..)
VBundesstaat
Nachweisung II
die Gesammt-Alkoholerzeugung und die Gesammt-Kontingentsfußziffern
gemäß §. 11 der Kontingentirungsordnung.
Anleitung zum Gebranche.
Zu dieser Nachweisung sind alle in der Nachweisung I aufgeführten Brennereien zu berücksichtigen, mit Ausnahme
a) der Brennereien, auf deren Beschwerde über die Herabsetzung des Kontingentsfußes (K. O. 1. 83) noch nicht
—
endgültig entschieden ist:
b) der landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche die Beranlagung zum Kontingente rechtzeitig beantragt
haben (K. O. §. 8), insofern ihre Anträge nicht etwa bereits endgültig zurückgewiesen find:
e) der Brennerelen, deren Veranlagung von Amtswegen angeordnet worden ist (K. D. §. 9).
Für jede der in den Spalten 1 bis 10 bezeichneten Klassen 1 bis V ist — in je einer Summe für sämmtliche zu einer
Klasse gehörigen Brennereien — die Alkoholmenge anzugeben,
a) die in den abgelaufenen fünf Betriebsjahren durchschnittlich hergestellt ist (Nachweisung 1 Spalte 9):
b) die als Kontingentssußzisfer in Ansatz gebracht worden ist (Nachweisung 1 Spalten 17# bis 174).
Für die zur Klasse VI gehörigen Brennereien ist nur die unter b bezeichnete Angabe zu machen.
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