Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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rung  für  einen  Hinweis  auf  ihre  Dummheit  durch  eine  einlösungs-Jose
  Ausserkurssetzung  nur  dankbar  sein  können!

Der  angenommene  Fall,  dass  die  österreichischen  Thaler
sich  ausschliesslich  im  deutschen  Umlauf  befunden  hätten,
ist  als  Seitenstück  zur  Lage  im  lateinischen  Münzbund  der  instruktivere,
  weil  hier  nicht  —  wie  im  lateinischen  Münzbund  —
die  Erfüllung  einer  Verpflichtung  gegen  Dritte  die  unfreiwillige
Erfüllung  unberechtigter  Ansprüche  nach  sich  zieht.

Der  Einwand,  welcher  erhoben  worden  ist,  Oesterreich  könne
sich  der  Verpflichtung  zur  Einlösung  seiner  Thaler  doch  nicht
mit  der  Begründung  entziehen,  dass  dadurch  kein  Oesterreicher,
sondern  nur  das  Ausland  geschädigt  werde,  geht  von  der  Voraussetzung
  aus,  dass  Oesterreich  allein  zur  Einlösung  seiner  Thaler
verpflichtet  sei,  und  zwar  deshalb,  weil  dieselben  österreichisches
Gepräge  tragen;  er  stellt  den  wahren  Sachverhalt  gerade  auf  den
Kopf.  Dadurch,  dass  in  Oesterreich  keine  österreichischen  Thaler
mehr  zirkulieren,  und  dass  infolge  dessen  Oesterreich  seine  Thaler
ohne  Einlösung  ausser  Kurs  setzen  kann,  ohne  einen  Rechtsbruch
gegenüber  seinen  Angehörigen  zu  begehen,  wird  es  nicht  instand
gesetzt,  sich  einer  ihm  obliegenden  Verpflichtung  gegenüber  dem
Ausland  zu  entziehen,  sondern  es  wird  dadurch  nur  befähigt,
durch  nichts  begründeten  Ansprüchen  eines  fremden  Staates  die
Erfüllung  zu  verweigern,  ohne  dabei  gleichzeitig  die  eigenen
Staatsangehörigen  zu  schädigen.  Von  einer  Schädigung  des
Auslandes  kann  also  keine  Rede  sein,  sondern  nur  von  der
Nichtgewährung  eines  dem  fremden  Staat  nicht  zustehenden
  Vorteils.  Die  Lösung  hätte  also  in  diesem  Falle
genau  entsprechend  den  von  uns  aufgestellten  Grundsätzen  durchgeführt
  werden  können,  ohne  dass  darüber  eine  spezielle
Einigung  zwischen  den  beteiligten  Staaten  nötig  gewesen  wäre.

Eine  besondere  Einigung  ist  jedoch  überrall  da  notwendig,
  wo  zwei  oder  mehrere  Staaten  derselben  Münzsorte  nicht
blos  die  Geldeigenschaft  verliehen,  sondern  dieselbe  auch  gleich-