Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  im  Auslande  befindlichen
Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,  sofern  sie
nicht  von  dieser  Verpflichtung  ausdrücklich  befreit  worden  sind.  Die  erfolgte  Rückkehr
ist  dem  Bezirks-Feldwebel  sofort  zu  melden.

Bei  Mobilmachungen  und  bei  beginnender  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen
müssen  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten.  Für
den  Fall  der  Zuwiderhandlung  werden  sie  nach  dem  Militär-Strafgesetz  bestraft.

Gesuche  um  Zurückstellung  von  der  Einberufung  für  das  laufende  Jahr  sind  vor
Beginn  des  Ersatz-Geschäfts  bei  dem  Vorstande  des  Ortes  oder  der  Gemeinde  anzubringen.

In  friedlichen  Zeiten  bedürfen  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  keiner  militärischen
Erlaubniß  zur  Auswanderung.  Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden
Auswanderung  dem  Bezirks-Feldwebel  Anzeige  zu  machen.  Wer  dieser  Verpflichtung
nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Inhaber  tritt,  wenn  er  sich  nicht  der  Kontrole  entzieht,  am  1##en  Oktober  18
zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  über  und  hat  sich  im  Laufe  des  genannten  Monats
bei  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  um  auf  diesem  Schein  die  Ueberführung  zur
Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  bescheinigen  zu  lassen.  Solange  diese  Bescheinigung  fehlt,
gehört  Inhaber  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

Die  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  militärischen
Kontrole.  Bei  ausbrechendem  Kriege  können  sie  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfs
zur  Ergänzung  des  Heeres  verwandt  werden.

Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  nach  Altersklassen.  Die  Mannschaften  der  zur
Einziehung  gelangenden  Altersklassen  unterliegen  den  für  Militärpflichtige  geltenden
Vorschriften.  Nach  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile  hört  die  Pflicht  zum  Diensteintritt
  für  alle  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  nicht  zum  aktiven  Dienst  einberufen,
  auf.

Ersatz-Reservisten,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen
  Lande,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres,  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  u.  s.  w.  erworben
  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der
Gestellung  bei  ausbrechendem  Kriege  befreit  werden.  Bezügliche  Gesuche  sind  von  den
Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  durch  den  Bezirks-Feldwebel  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando,
  von  den  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  an  den  Civil-Vorsitzenden  derjenigen
  Ersatz-Kommission  zu  richten,  in  deren  Bezirk  die  Gesuchsteller  sich  beim  Eintritt
in  das  militärpflichtige  Alter  zur  Stammrolle  angemeldet  haben.