55
Ist eine solche, mit Schiffsbegleitung abgefertigte Ladung von Deblarationsschein-Gütern
nach mehreren Freihafenplátzen bestimmt, so wird die Schiffsbegleitung
jedenfalls nur bis zum nächsten Bestimmungsorte ertheilt, und hier
die ganze Ladung in freien Verkehr geseßt.
Als ein erbeblicher, die Abfertigung bei dem Grenz-Eingangsamte ausschließender, Aufenthal#t
soll, bei dem Eingange auf dem Oberrhein, derjenige angesehen werden, welcher die Dauer eines
halben Tages überschreiten würde.
In Fällen, wo eine von dem Grenz. Eingangsamte am Oberrhein unter Schiffsbegleitung abgelassene
Ladung von Deklarationsschein-Gütern nach mehreren Freihafenplätzen bestimmt ist,
(K. 24, Nr. 2 b der Vereinbarung) kritt die oben, zu 9. 19 der Vereinbarung unter Nr. 3 vorbehaltene
Ausnahme ebenfalls ein.
g. 25.
Gehen Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, die unter Deklarationsschein-Kontrole
versendet werden, auf dem Rheine in einer, mit unverzollten Waaren vermischten
Ladung mit der Bestimmung nach Freihafenplaͤtzen ein, so wird, wenn der unverzollte
Theil der Ladung vom Grenz-Eingangsamte unter Schiffsverschluß oder
Schiffsbegleitung nach dem Bestimmungsorte abgelassen wird, auch die schließliche
Abfertigung der Deklarationsschein-Güter dahin überwiesen. Im Falle des Schiffsverschlusses
werden alsdann die nicht kolliweise verschlossenen Deklarationsschein-Güter
in diesen mit ausgenommen, und es wird hierüber das Röthige im Begleitscheine,
unter Hinweisung auf den Deklarationsschein, bemerkt.
Wenn der Eingang einer solchen gemischten Ladung auf dem Oberrhein Statt finder, so kommt
die zu §. 19 der Vereinbarung unter Nr. 3 bezeichnete Erleichterung gleichfalls zur Anwendung.
2) Schifsladungen, welche nicht ausschließlich nach Freihafenpläßzen bestimmt sind.
K. 26. .
Gehen Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, die unter Deklarationsschein-Kontrole
versendet werden, auf dem Rheine lediglich mit der Bestimmung nach Orten ein,
in welchen sich kein Freihafen befindet, so werden sie vom Grenz-Eingangsamte nach
den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung behandelt (§F. 21).
. 27.
Hat ein Schiff Deklarationsschein-Güter an Bord, welche theils in Freihafen-