Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Ist  eine  solche,  mit  Schiffsbegleitung  abgefertigte  Ladung  von  Deblarationsschein-Gütern
  nach  mehreren  Freihafenplátzen  bestimmt,  so  wird  die  Schiffsbegleitung
  jedenfalls  nur  bis  zum  nächsten  Bestimmungsorte  ertheilt,  und  hier
die  ganze  Ladung  in  freien  Verkehr  geseßt.

Als  ein  erbeblicher,  die  Abfertigung  bei  dem  Grenz-Eingangsamte  ausschließender,  Aufenthal#t
soll,  bei  dem  Eingange  auf  dem  Oberrhein,  derjenige  angesehen  werden,  welcher  die  Dauer  eines
halben  Tages  überschreiten  würde.

In  Fällen,  wo  eine  von  dem  Grenz.  Eingangsamte  am  Oberrhein  unter  Schiffsbegleitung  abgelassene
  Ladung  von  Deklarationsschein-Gütern  nach  mehreren  Freihafenplätzen  bestimmt  ist,
(K.  24,  Nr.  2  b  der  Vereinbarung)  kritt  die  oben,  zu  9.  19  der  Vereinbarung  unter  Nr.  3  vorbehaltene
  Ausnahme  ebenfalls  ein.

g.  25.

Gehen  Gegenstaͤnde  des  freien  Verkehrs,  die  unter  Deklarationsschein-Kontrole
versendet  werden,  auf  dem  Rheine  in  einer,  mit  unverzollten  Waaren  vermischten
Ladung  mit  der  Bestimmung  nach  Freihafenplaͤtzen  ein,  so  wird,  wenn  der  unverzollte
  Theil  der  Ladung  vom  Grenz-Eingangsamte  unter  Schiffsverschluß  oder
Schiffsbegleitung  nach  dem  Bestimmungsorte  abgelassen  wird,  auch  die  schließliche
Abfertigung  der  Deklarationsschein-Güter  dahin  überwiesen.  Im  Falle  des  Schiffsverschlusses
  werden  alsdann  die  nicht  kolliweise  verschlossenen  Deklarationsschein-Güter
  in  diesen  mit  ausgenommen,  und  es  wird  hierüber  das  Röthige  im  Begleitscheine,
  unter  Hinweisung  auf  den  Deklarationsschein,  bemerkt.

Wenn  der  Eingang  einer  solchen  gemischten  Ladung  auf  dem  Oberrhein  Statt  finder,  so  kommt
die  zu  §.  19  der  Vereinbarung  unter  Nr.  3  bezeichnete  Erleichterung  gleichfalls  zur  Anwendung.

2)  Schifsladungen,  welche  nicht  ausschließlich  nach  Freihafenpläßzen  bestimmt  sind.
K.  26.  .

Gehen  Gegenstaͤnde  des  freien  Verkehrs,  die  unter  Deklarationsschein-Kontrole
versendet  werden,  auf  dem  Rheine  lediglich  mit  der  Bestimmung  nach  Orten  ein,
in  welchen  sich  kein  Freihafen  befindet,  so  werden  sie  vom  Grenz-Eingangsamte  nach
den  allgemeinen  Vorschriften  der  Zoll-Ordnung  behandelt  (§F.  21).

.  27.
Hat  ein  Schiff  Deklarationsschein-Güter  an  Bord,  welche  theils  in  Freihafen-