Full text : Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

Bayerisches  Landtagswahlgesetz  v.  9.  April  1906.  11

 

Es  ist  entweder  durch  Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  S.  137.
Nebenräume,  die  nur  durch  das  Wahllokal  betretbar  und  unmittelbar
  mit  ihm  verbunden  sind,  oder  durch  Vorrichtungen  an  einem
oder  mehreren  von  dem  Vorstandstische  getrennten  Nebentischen
Vorsorge  dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel
unbeobachtet  in  den  Umschlag  zu  legen  vermag.

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokales  handschriftlich
  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  auszufüllen.

Artikel  21.
Ungültig  sind  Stimmzettel:

1.  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlage
von  der  vorgeschriebenen  Größe  und  Beschaffenheit  oder
welche  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlage
  übergeben  worden  sind,

2.  welche  nicht  von  weißem  Papier  sind  oder  nicht  die  vorgeschriebene

  Größe  und  Beschaffenheit  haben,

welche  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sind,

4.  welche  keinen  oder  insoweit  sie  keinen  lesbaren  Namen
enthalten,

5.  insoweit  darin  die  Person  eines  Gewählten  nicht  unzweifelhaft

  zu  erkennen  ist,

6.  welche  mehr  Namen  als  zu  Wählende  enthalten,

7.  insoweit  darin  Namen  von  nicht  wählbaren  Personen

verzeichnet  sind,

8.  welche  außer  der  Bezeichnung  des  oder  der  zu  Wählenden

einen  weiteren  Inhalt  haben.

Mehrere  in  einem  Unschlage  enthaltene  Stimmzettel  gelten
als  eine  Stimme,  wenn  oder  soweit  sie  auf  den  oder  die  gleichen
Namen  lauten;  wenn  oder  soweit  sie  auf  verschiedene  Namen
lauten,  sind  sie  ungültig.  Stimmzettel,  die  sich  mit  einem  nach
Abs.  1  ungültigen  Stimmzettel  in  dem  nämlichen  Umschlage  befinden,
  sind  ungültig.

Artikel  22.

Über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel  sowie
über  alle  bei  Leitung  des  Wahlgeschäftes  hervortretenden  Zweifel
und  Bedenken  entscheidet  —  vorbehaltlich  der  Prüfung  der  Wahlen
durch  die  Kammer  der  Abgeordneten  —  der  Wahlvorstand  nach
Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  ist  die  Stimme  des  Wahlvorstehers  ausschlaggebend.