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§ 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz:
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne Störung des Allgemeinbefindens
verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht nur um Uberbleibsel dieser Seuche
(Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde und dergl.) handeltt
§ 37 unter III folgenden Zusatz Nr. öi *
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung im § 34 Nr. 4 Anwendung findet.
5 38 im Abs. 1 Nr. IIafolgende Fassung:
a) durch Kochen oder Dämpfen:
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 37 Nr. ö.
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satze, der mit „besitzt“ schließt, folgende Ein-
schaltung: « .
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 Abs. 1 unter
IIa Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in
kochendem Wasser zu halten."
§ 45 Abs. 3 hinter den Worten „trichinöses Fleisch“ folgende Einschaltung:
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4“.
Von den Ausführungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22 der Abs. 2
folgende Fassung:
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen
vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen
festgestellt, so ist bei Schweinen zu unterscheiden, ob sie stark oder schwach trichinös sind.
Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens
jie 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln
und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in mehr als 8 Präparaten Trichinen
festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausgenommen Fett, als
untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 34 Nr. 4), das Fett gilt alsdann
als bedingt tauglich (§ 37 unter 1). In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschließ-
lich des Fettes als bedingt tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde
ist ausnahmslos der ganze Tierkörper als untauglich zum Genusse für Menschen anzu-
sehen (& 33 Nr. 15).
Von den Ausführungsbestimmungen D erhalten
§ 18 Abs. 1 unter I A hinter „Schweineseuche“, folgende Einschaltung:
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung)“.
§ 18 Abs. 1 unter IB folgenden Zusatz:
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei
denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten
Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das
Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im
Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;
§ 18 Abs. 1 unter I Chinter Afolgende Einschaltung:
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Verdacht dieser Krankheit;
* 18 Abs. 1 unter I C an Stelle des Buchstaben „t“ den BuMchstaben „/7.
§* 18 Abs. 1 unter II A von den Worten „wenn auch nur bei einem Tierkörper
Lungenseuche“ ab folgende Fassung: «
„oder Schweineseuche (die letztgedachte Kraukheit mit Ausnahme des unter LA be—
zeichneten Falles) oder Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer
dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Schweineseuche oder dem Verdacht
einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. I
unter C. d und e)“
§ 18 Abs. 1 unter IIB Zeile 3 statt des Buchstabens e“ den Buchstaben „147.
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