Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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825 Abs. 2 hinter dem ersten Satze der mit „sichergestellt ist“ schließt folgende 
Einschaltung: # 
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. 1 unter 1 B die Wiederausfuhr von Fleisch 
schwach trichinöser Schweine gestattet wird und die dort vorgeschriebene Behandlung 
stattgefunden hat. 
Berlin, den 27. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Verkfretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer. 
WVom 27. März 1903. 
Auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Prüfungsvorschriften für die 
Trichinenschauer — Beilage E der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 über die Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes (Centralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 64°) — durch 
folgende Bestimmung zu ergänzen: · 
. Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Ausübung der 
Trichinenschan auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von 
der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter Voraus- 
setzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten Maßes der Kenntnisse und 
Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat be- 
stimmt, welche bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungs- 
ausweisen als diesen Anforderungen entsprechend anzusehen sind. 
Berlin, den 27. Märg 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
—. — 
  
Bekunntmachung, 
betreffend die Abänderung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
das in das Zollinland eingehende Fleisch. Vom 27. März 1903. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Anlage F zur Be- 
kanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch, vom 30. Mai 1902 (Centralblatt, Beilage zu Nr. 22) wie folgt zu ändern. 
Es fallen weg: 
1. die Untersuchungsstelle „Oesterr.-Oderberg, Neben-Zollamt 1“ in der Spalte 4 bei der 
Ordnungsziffer 25,
	        
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