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Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch. Vom 27. März 1903.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetz vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Centralblatt S. 46) folgendes bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den
in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden. ·
-—..-—-———-«-.
Verzeichnis der Antersuchungsstellen für ausländisches Fleisch.
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
— — 5 « U « 2.
Ratibor, Haupt-Zollamt « NRatibor
Schlaney, Neben-Zollamt ! Schlaney
Kotten, Neben-Zollamt 1 3 Kotten
Oberjoch, Neben-Zollamt II · Oberjoch
Berlin, den 27. März 1903.
z
Der. Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
3. Handels= und Gewerbewesen.
Der Bundesrat hat beschlossen, sich damit einverstanden zu erklären, daß die bestehenden Bestimmungen
über die statistische Behandlung des Freibezirkes der Stadt Bremen auch nach seiner Umwandlung in
ein Zollausschlußgebiet bis auf weiteres in Anwendung bleiben. " "
Berlin, den 26. März 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Wermuth.
4. Marine un d. Schiffahr t.
Auf Grund der Bestimmungen in § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen, daß das Seefahrtsbuch und die auf deutschen
Kauffahrteischiffen zu führende Musterrolle nach den anliegenden Mustern einzurichten sind.
Der Preis des Seefahrtsbuchs ist auf 35 Pf. festgesetzt.
Belage . »
FIM Berlin, den 20. März 1903.
#'124.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.