Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 120 – 
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. Vom 27. März 1903. 
  
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetz vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Centralblatt S. 46) folgendes bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den 
in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden. · 
-—..-—-———-«-. 
Verzeichnis der Antersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 
  
  
  
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
— — 5 « U « 2. 
Ratibor, Haupt-Zollamt « NRatibor 
Schlaney, Neben-Zollamt ! Schlaney 
Kotten, Neben-Zollamt 1 3 Kotten 
Oberjoch, Neben-Zollamt II · Oberjoch 
Berlin, den 27. März 1903. 
z 
Der. Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
3. Handels= und Gewerbewesen. 
Der Bundesrat hat beschlossen, sich damit einverstanden zu erklären, daß die bestehenden Bestimmungen 
über die statistische Behandlung des Freibezirkes der Stadt Bremen auch nach seiner Umwandlung in 
ein Zollausschlußgebiet bis auf weiteres in Anwendung bleiben. " " 
Berlin, den 26. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
  
4. Marine un d. Schiffahr t. 
  
Auf Grund der Bestimmungen in § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen, daß das Seefahrtsbuch und die auf deutschen 
Kauffahrteischiffen zu führende Musterrolle nach den anliegenden Mustern einzurichten sind. 
Der Preis des Seefahrtsbuchs ist auf 35 Pf. festgesetzt. 
Belage . » 
FIM Berlin, den 20. März 1903. 
#'124. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.