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Centralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamle des Innern.
Du bezsiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
16.
Berrlin, Freitag, den 10. April 1903.
XXXl. Jahrgang.
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Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme -v“ Bawikwesenf Status der deutschen Notenbanken Ende
von Civilstandsakten; — Exequaturerteilung Seite 133 ar3 —.——————— ions-
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der in Wien er- 4. Joll- und Stenerweseu- Bestellung von Stations
(chinenden Zeitung „Wiener Sonn= und Montags- 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
el ung « -.------s--.- Reichsgebiete W„ „ U„U.7T 136
1. Kon fulatwesen.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Sofia beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Falken-
hausen ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §& 85 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen General-=
konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der
unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle
von solchen zu beurkunden.
Dem Königlich Schwedisch-Norwegischen Generalkonsul Andres Rudolf Landström in BLübeck ist
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 16. Januar und
9. März d. J. gegen die in Wien erscheinende „Wiener Sonn= und Montags-Zeitung“ binnen Jahres-
frist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in
Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die
fernere Verbreitung dieser Zeitung auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 7. April 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
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