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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 1903 über die Zollbehandlung der von der
diesjährigen internationalen Feuerausstellung in London zurückgelangenden Güter folgendes beschlossen:
1.
Berlin, den 1. Mai 1903.
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der vom Mai bis Oktober 1903
in London stattfindenden internationalen Feuerausstellung gesendet worden sind und von
derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem
Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Generalkonsul in London unter
Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
Der Kaiserliche Generalkonsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und
Inhalt der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich
das Gewicht der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vor-
handenen Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Generalkonsul
eine bezügliche Bescheinigung in dem Formular abgegeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter
davon abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Generalkonsul zu
liefernden Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurück-
gehenden Ausstellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze
zollfrei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des
Bestimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze An-
stände, so sind die Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zu-
ständigen Amte zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Sopweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung
der erforderlichen Daten imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver-
kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt
nach den Vorschriften im § 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be-
treffend die Statistik des Warenverkehrs.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 1903 über die Zollbehandlung der von der
Weltausstellung in St. Louis 1904 zurückgelangenden deutschen Ausstellungsgüter folgendes beschlossen:
1.
b
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1904 stattfindenden
Weltausstellung in St. Louis (Vereinigte Staaten von Nordamerika) gesendet worden
sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden,
sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Reichskommissare daselbst
unter Ubergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
PDer Reichskommissar erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach Maß-
gabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der
Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn, sich das Gewicht
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Wagen
nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem Reichskommissar eine bezügliche Be-
scheinigung in dem Formular abzugeben.