Im Königreiche Württemberg.
Dem Orts= und Grenzsteueramte zu Lauffen a. Neckar im Bezirke des Kameralamts zu Bietigheim
ist die unbeschränkte Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen über Tabak
beigelegt worden.
Im Großherzogtume Baden.
Der Steuereinnehmerei zu Renchen im Bezirke des Finanzamts zu Achern ist die Befugnis zur
Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über
Tabak beigelegt worden.
Im Großherzogtum Oldenburg.
Dem Steueramte zu Wildeshausen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oldenburg ist die Er-
mächtigung zur Vorabfertigung von Bier erteilt worden, für welches die Rückvergütung der Brausteuer
bei der Ausfuhr beansprucht wird.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung sind nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen die Dienstbezirke der nachstehend aufgeführten Stations-
kontrolleure vom 1. Januar 1903 ab anderweit abgegrenzt. Es ist beigeordnet
der Großherzoglich mecklenburgische Zollinspektor Hagen zu Halle a. S. den Königlich preußischen
Hauptsteuerämtern zu Halle a. S., Mühlberg a. E., Naumburg a. S., Nordhausen und Wittenberg (Re-
gierungsbezirk Merseburg):
der Königlich preußische Steuerinspektor Krausche zu Erfurt dem Königlich preußischen Haupt-
steueramte zu Langensalza, den Hauptämtern, Oberkontrollen und selbständigen Steuerstellen des Thüringischen
Zoll= und Steuervereins, in welchem seit dem 1. April 1901 auch die Fürstlich schwarzburgischen Unter-
herrschaften (Oberkontrolle Frankenhausen und Steuerämter zu Sondershausen und Frankenhausen) ein-
bezogen worden sind, sowie den Großherzoglich sächsischen Amtern Allstedt und Oldisleben und dem
sachsen-koburg-gothaischen Amte Volkenroda;
der Königlich preußische Steuerinspektor Traue zu Metz den Kaiserlichen Hauptzollämtern zu
Diedenhofen, Metz und Saarburg sowie dem Kaiserlichen Hauptsteueramte zu Saargemünd;
der Königlich preußische Steuerinspektor Heuser zu Straßburg i. E. dem Kaiserlichen Haupt-
zollamte zu Schirmeck und den Kaiserlichen Hauptsteuerämtern zu Colmar, Hagenau und Straßburg i. E.;
der Königlich preußische Steuerinspektor Seiler zu Mülhausen i. E., den Kaiserlichen Hauptzoll-
zinsen , Altkirch, St. Ludwig und Münster i. E. sowie dem Kaiserlichen Hauptsteueramte zu Mül-
ausen i. E.
. Ferner ist vom gleichen Zeitpunkt ab unter Belassung in dem bisherigen Dienstverhältnisse
beigeordnet
der Königlich preußische Steuerinspektor Philipp zu Nürnberg dem neu errichteten Königlich
bayerischen Hauptzollamte zu Ingolstadt und
der Königlich preußische Steuerinspektor Müller zu Karlsruhe dem Großherzoglich badischen
Hauptsteueramte zu Pforzheim.
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