Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. März d. J. beschlossen, daß 
1. im § 6 des Zollregulativs für die Unterelbe (Centralblatt 1888 S. 435 ff.) zwischen dem 
ersten und zweiten Absatz als neuer Absatz eingeschoben werde: „Treten Schiffe auf der 
Unterelbe unter gesundheitspolizeiliche Kontrolle, so gelten die in dieser Beziehung erlassenen 
besonderen Bestimmungen." · 
2. der Eingang des § 7 ebendaselbst, wie folgt, abgeändert werde: 
„Schiffe, welche einen auf das Zollinteresse beeidigten Lotsen an Bord haben 
und Zollzeichen führen, sind von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung auf 
der Unterelbe für folgende Fahrten befreit: 
im seewärtigen Verkehre des hamburgischen Freihafens, des Altonaer 
Freibezirkes und der Zollhäfen an der Unterelbe, dem Kaiser Wilhelm-Kanal 
und der Kieler Föhrde; 
Seedampfer auch im Verkehre zwischen dem hamburgischen Freihafen sowie 
dem Altonaer Freibezirk und den Zollhäfen am Kaiser Wilhelm-Kanal sowie der 
Kieler Föhrde. · 
Zollzeichen sind: 
a) am Tage usw.“ wie bisher. 
Berlin, den 5. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befsugnissen der Zoll= und Stenerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hannover ist für die neue Privatsaline bei Benthe ein 
Salzsteueramt II mit der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II 
über inländisches Salz, einschließlich des unter Eisenbahnwagenverschluß versendeten, errichtet worden. 
Zu Landeck im Bezirke des Hauptzollamts zu Mittelwalde wird für die Zeit vom 1. Junie 
bis 31. August jedes Jahres eine Postzollabfertigungsstelle mit der Befugnis zur Erledigung von 
Zollbegleitscheinen I über Reisegerät errichtet. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Gleiwitz führt das bisherige Steueramt zu Beuthen O.S. 
künftig die Dienstbezeichnung „Steueramt 1 (Stadt)“ und die bisherige Zollabfertigungsstelle daselbst 
die Dienstbezeichnung „Steueramt 1 (Eisenbahn)“. 
Das Nebenzollamt II zu Laar im Bezirke des Hauptzollamts zu Nordhorn ist aufgehoben 
und dem Steueramt ! am Cöln-Mindener Bahnhofe zu Essen im Bezirke des Hauptsteueramts zu 
Duisburg die Bezeichnung „Steueramt I am Bahnhofe Essen-Segeroth“ beigelegt worden. 
Es sind unterstellt worden: 
a) dem Hauptzollamte Swinemünde 
das Steueramt 1 Regenwalde — bisher zum Hauptsteueramte Schivelbein gehörig —, 
das Steueramt I Gollnow und das Steueramt II Naugard — letztere beide bisher zum 
Hauptsteueramte Stargard i. P. gehörig —, 
b) dem Hauptzollamte Kolberg 
die Steuerämter I Bärwalde, 1 Neustettin und 1 Ratzebuhr — sämtlich bisher zum Haupt- 
steueramte Schivelbein gehörig —,
	        
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