Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 1649— 
Im Herzogtume Braunschweig. 
Dem Steueramte zu Stadtoldendorf im Bezirke des Hauptsteueramts zu Braunschweig 
ist die Befugnis zur Abfertigung der für die Firma Rothschild und Söhne, Aktiengesellschaft daselbst, 
unter Wagenverschluß im Begleitschein- und Eisenbahnverkehr eingehenden Güter beigelegt worden. 
Im Gebiete der freien und Hansestadt Hamburg. 
Zu Cuxhaven ist an der Hafenstraße ein dem Hauptzollamte Mayerstraße zu Hamburg 
unterstelltes Nebenzollamt II errichtet worden. 
1 Im Gebiete der freien Hanfestadt Bremen. 
Als Einlaßstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch sind neben den Hauptzollämtern 
zu Bremen und Bremerhaven die Abfertigungsstellen Weserbahnhof, Sicherheitshafen und Freibezirk 
"0 Sremen. sawie die Abfertigungsstellen Bürgermeister Smidtstraße und Kaiserhafen zu Bremer- 
aven zugelassen. » .,» 
Eine gemeinsame Beschaustelle ist für die Einlaßstellen zu Bremen bei der Abfertigungsstelle 
35 #lür diejenigen zu Bremerhaven bei der Abfertigungsstelle Bürgermeister Smidtstraße er- 
richtet worden. · 
  
In Elsaß-Lothringen. 
Dem Nebenzollamt 1 zu Basel im Bezirke des Hauptzollamts zu St. Ludwig ist die Be- 
fugnis zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs beigelegt und im 
Bezirke desselben Hauptamts zu St. Blasius ein Nebenzollamt II errichtet worden. 
– 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. April d. J. beschlossen, Maschinen zum Kabel- 
überschießen, eiserne Ketten zum Kabellegen sowie elektrische Meßinstrumente nebst Zubehörstücken in 
die Nachweisung der zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarienstücke, Anlage E 1 
zu den Normativbestimmungen für die Hafenregulative vom 25. Juli 1888 — und zwar unter Ziffer X 
daselbst bei „Instrumente“ (Meßinstrumente) und „Utensilien und verschiedene Gegenstände"“ (Maschinen 
und eiserne Ketten) — aufzunehmen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. April d. J. beschlossen, daß der durch Beschluß vom 
26. Mai 1898 — Centralblatt 1898 S. 278 — unter II 4a genehmigte Zusatz zu § 8 Abs. 3 des 
Privatlager-Regulativs im letzten Absatze folgende Fassung erhält: 
Bei Ein= oder Auslagerung von Mineralöl in Tankschiffen oder in andern als den 
vorbezeichneten Tankwagen oder mittels Rohrleitungen kann mit Genehmigung der obersten 
Landes-Finanzbehörde das Eigengewicht der Flüssigkeit aus der Litermenge nach der 
Tafel 4 zur Anweisung für die zollamtliche Abfertigung von Mineralöl nach dem Raum- 
gehalte berechnet werden. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
–. —— âi 
De- erste Nachtrag zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungs-Signalen für 1903 
ist erschienen. " « 
 
	        
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