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(Ubersetzung.)
Vereinbarung
wwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Belglen,
bem Britischen Reiche und Frankreich
einerseits
und Deutschland
« anbererseits,
betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande.
Auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen verliehenen
Vollmachten sind die Unterzeichneten nach Maßgabe des Artikel
432 des am heutigen Tage unterzeichneten Friedensvertrags
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1.
Gemäß Artikel 428 ff. des am heutigen Tage unterzeichneten
Vertrags halten die Streitkräfte der alliierten und
Mosilerten Mächte als Bürgschaft für die Ausführung bes
###annten Vertrags durch Deutschland die deutschen Gebiete
wener besetzt (so wie biese Besetzung durch Artikel 5 des
Waffenstillstanbsabkommens vom 11. November 1918 festgelegt
und durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom
16. Januar 1919 weiter ausgedehnt worden ist).
Kein beutscher Truppenkörper, mit Ausnahme der auf der
Mückbeförderung begriffenen Kriegsgefangenen, hat zu den
besetzten Gebieten Zutritt, auch nicht im Durchgangsverkehr;
doch können Molizeikräfte in einer von den alliierten und
assoziterten Mächten zu bestimmenden Zahl in diesen Gebieten
zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung beibehalten
werden.
Artikel 2.
Es wirb eine Olvilbehörde unter der Bezelchnung - Interalllierter
Hoher Ausschuß für die Rheinlande-, die nachstehend
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