Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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b) als Abs. 3 folgende Vorschrift einzufügen: 
„Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, die im Abs. 2 unter b vor- 
gesehene Kostenerstattung ausnahmsweise auch für Brennereien zu bewilligen, die 
nach dem 31. März 1887 entstanden sind." 
II. Meßuhrordnung. 
Am Schlusse des § 26 ist statt „des hundertteiligen Thermometers“ zu setzen: 
„Celsius“. 
III. Befreiungsordnung. 
1. Im § 4 unter e ist nach „Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und 
Bromäthyl“ einzuschalten: 
„sowie von brom= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.)“. 
2. Im § 48 Abs. 1 ist unter b statt „und Tinkturen“ zu setzen: 
„, „Tinkturen und andere flüssige alkoholhaltige Heilmittel“. 
3. Im § 60 ist 
a) im Abs. 1 unter a und im Abs. 2 statt „.und Tinkturen“ zu setzen: 
„ „Tinkturen und anderen flüssigen alkoholhaltigen Heilmitteln“; 
b) als Abs. 3 folgende Vorschrift anzufügen: 
„Auf Antrag können bei der Ausfuhr flüssiger alkoholhaltiger homöopathischer 
Heilmittel die für die Ausfuhr alkoholhaltiger Parfümerien usw. gegebenen Vor- 
schriften entsprechend angewendet werden.“ 
4. Im Muster 10 sind in Ziffer 3 
a) * a die Worte „dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt“ zu ersetzen 
ur 
„in welchem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 80 Gewichtsprozent 
anzeigt“ 
b) unter b statt der Worte „oder Geruch“ zu setzen: 
„ , Geruch oder Farbe“. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W.
	        
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