Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891    
  
  Benennung der Gegenstände Franken per 100 KG 
    
444. Blasen, Därme, Käselab ........ . . . . . ...... . . . . ... —.60 
445. Wachs, einschließlich Cerefin ... 1.50 
Hörner: 
47. roh, und andere nicht genannte rohe animalische Stoffe —.330 
448. vorgearbeitet und in Blättern oder Platten jeder Größe; 
Knochenplatten . . ... —.60 
Thonwaren: 
455. Dachziegel, roh . . .. —. 50 
456. a) feuerfeste Steine ... . . . . . ..... ... .. . . .. . . . . . . .. —. 30 
b) rohe Röhren ohne Muffen —.50 
457. Backsteine, Platten, Fliesen, roh. .. . . . . . . . . .. . .. . . ... —.25 
458. Dachziegel, Backsteine: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt 1.50 
459. Röhren ohne Muffen, Fliesen und Platten aller Art, ein— 
farbig, glatt: gedämpft, geschiefert, getheert, glasirt; 
architektonische Verzierungen; Terrakotten für Architektur 
und Garten. 2.— 
460. Fliesen, Platten, aller Art: mehrfarbig, bemalt, bedruckt, 
mit erhabenen oder vertieften Verzierugen 6.— 
aus 461. Ziegel, Muffeln, Kapseln . . .. 2— 
Steinzeugwaren: 
Fliesen, Platten: 
464. geschiefert, geschliffen, glasirt: einfarbig, glatt oder gerippt, 
sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe 2.— 
465. bemalt, bedruckt, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen 6.— 
467. Kanalisationsbestandtheile (Waterklosets) aus Porzellan und 
feinem Steingut ........ . ..... . ........ . .. . . ... 12. — 
Töpferwaren: 
468. gemeine, mit grauem oder röthlichem Bruch, glasirt oder 
nicht glasirt; Steinzeugwaren, gemeine (Krugwaare); 
Isolatoren aus Porzellen . . . . ... 3.— 
469. mit weißem oder gelblichem Bruch; feines Steingut) Porzellan 
aller Art, Parian, Biscuit ferner alle Töpferwaren, die 
nicht unter eine der vorstehenden Positionen fallen 16.— 
  
 
	        
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