— 209 —
Centralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Bu bezxiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen.
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1903. II M29.
I
HUZFFEHJEFHTTIFZMMEsmächtisusssssssusszszkxsgszzs«ZZTPFMUSE-;ng-uzskxsägäsggxschgxsszk
« . «·««·"’-« . Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend
2. Vilitärwesen; Bekanntmachung, betreffend die auf erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 215
Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten 6. Finanzwesen: Übertragung der Dienstverrichtungen des
Lieferungsverbände und die hinsichtlich der Kriegs- Kontrolleurs bei der Rendantur des Reichskriegs-
leistungen der Gemeinden zuständigen Behörden 210 schatzss 232339
3. Justizwesen: Anderungen in dem Verzeichnisse der zur 7. Bersicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend den
Einziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 211 Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des
4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern 240
oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen: — 8. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Ableben eines Stationskontrolleers 213 Reichsgebisttte 2240
1. Koufulatwesen.
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel Grunow ist auf Grund des
8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer,
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Busse ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Rößler ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
37