Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Bu bezxiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1903. II M29. 
I 
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« . «·««·"’-« . Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend 
2. Vilitärwesen; Bekanntmachung, betreffend die auf erklärten Gartenbau= 2c. Anlagen 215 
Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten 6. Finanzwesen: Übertragung der Dienstverrichtungen des 
Lieferungsverbände und die hinsichtlich der Kriegs- Kontrolleurs bei der Rendantur des Reichskriegs- 
leistungen der Gemeinden zuständigen Behörden 210 schatzss 232339 
3. Justizwesen: Anderungen in dem Verzeichnisse der zur 7. Bersicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend den 
Einziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 211 Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des 
4. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern 240 
oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen: — 8. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Ableben eines Stationskontrolleers 213 Reichsgebisttte 2240 
  
  
1. Koufulatwesen. 
Dem Vizekonsul bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel Grunow ist auf Grund des 
8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Busse ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Rößler ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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