Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 243 — 
Centralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamle des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXlI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Juli 1903. X 30. 
Inhalt: 1. Versicherungswesen: Entwürfe zu Statuten Warenverzeichnisses zum Zolltarife; — Zollfreie Ver- 
für eine Ortskrankenkassee Seite 243 arbeitung ausländischer Waren im Veredelungsverkehre 
-.. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse 265 - . 279 
2. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vor-ä 4. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
nahme von Civilstandsakten; — Entlassung; — Juni 100060602222 280 
Exequaturerteililnna 278 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen des amtlichen Reichsgebiete. ... 282 
  
  
1. Versicherungswesen. 
Um eine Anleitung zur Aus= oder Umarbeitung von Kassenstatuten nach dem Gesetze, betreffend 
weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 — Reichs-Gesetzbl. S. 233 — 
zu geben, hat der Bundesrat beschlossen, die in Betracht kommenden Paragraphen der im Centralblatte 
für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 515 ff. bekannt gegebenen Entwürfe von Statuten 
1. für eine Ortskrankenkasse, . 
2. für eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse 
in der nachstehenden, entsprechend abgeänderten Fassung neu zu veröffentlichen. Soweit es sich nicht um Weg- 
lassungen handelt, sind die Abänderungen gegenüber der seitherigen Fassung durch den Druck hervorgehoben. 
Berlin, den 1. Juli 1903. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
  
Anderungen zum GEntwurfe des Statuts einer Ortskrankenkasse 
(Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 515 ff.) 
mit Rücksicht auf die Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des 
Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233). 
  
Vorbemerkungen. 
Das Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 379) hat durch die Novelle vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) eine Reihe von 
Abänderungen erfahren, die es zweckmäßig erscheinen ließen, auch den seinerzeit vom Bundesrate be- 
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