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bzw. Schmalzähnlichkeit liegt vor, wenn für das gewöhnliche kaufende
Publikum, nicht für den Sachverständigen, aus der Beurteilung der
Gesamtheit der äußerlichen Erscheinung die Möglichkeit einer Verwechslung
oder Täuschung gegeben ist. Nach den technischen Erläuterungen
müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Die Fettzubereitung
muß die stoffliche Beschaffenheit der Milchbutter besitzen, d. h. die erstarrte
Emulsion eines oder mehrerer Fette mit einer wässerigen
Flüssigkeit darstellen, ferner butterähnlichen Geruch und Geschmack und
eine butterähnliche Farbe aufweisen. Daraus erhellt, daß z. B. der
aus der Farbe gewonnene Eindruck, auch wenn er eine merkliche Verschiedenheit
begründet, nicht ausschlaggebend ist. Auf diese Auffassung
ist als maßgebend in dem Rundschreiben des Reichskanzlers an die
Bundesregierungen vom 6. Mai 1908 betreffend gelbgefärbte, sonst
reine Pflanzenfette hingewiesen.
Die als Margarine zu erachtenden Zubereitungen sind außerdem
nach § 4 des Fleischbeschaugesetzes als aus warmblütigen Tieren hergestellte
Fette bzw. nach § 1 der Ausführungsbestimmungen D vom
3. Juli 1900 als „Fleisch“ anzusehen und unterliegen den dort aufgeführten
Beschränkungen hinsichtlich des Zusatzes von Farbstoffen und
Konservierungsmitteln sowie der Einfuhr. ·
Für die Auslegung der Begriffe „Margarinekäse“ und „Kunst—
speisefette“ sind sinngemäß die obigen Ausführungen anwendbar. Die
vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 4 des Margarinegesetzes zugelassenen Ausnahmen
für „unverfälschte Fette bestimmter Tiere und Pflanzenarten,
welche unter ihrem Ursprunge entsprechenden Bezeichnungen in
den Verkehr gebracht werden“, umfassen nur dem Schweineschmalz
ähnliche Fette, die einer bestimmten einzelnen Tier= oder Pflanzenart
entstammen. Damit ist verlangt, daß das Fett der bestimmten
Tier= oder Pflanzenart unverfälscht, d. h. rein oder unvermischt ist,
also keinen Zusatz erhalten hat, der dabei nicht notwendigerweise aus
einem weiteren Fett bestehen muß. Jede Fettmischung ist demnach
ohne weiteres als Kunstspeisefett zu betrachten. ·
Durch Bundesratsverordnung (RGBl. 1897, S. 591, Zentr.
Bl. f. d. Deutsche Reich 1898 S. 201) sind besondere Bestimmungen
ergangen: 1. hinsichtlich der Art des nach § 6 vorgeschriebenen Zusatzes
zur leichteren Erkennbarkeit, 2. hinsichtlich der Ausführung der im
8 2 gegebenen Vorschriften über die Kennzeichnung von Margarine im
Verkehr, 3. hinsichtlich der Aufstellung von Grundsätzen zur einheitlichen
Handhabung der zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen
erforderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen, vergl. Bekanntmachung
des Reichskanzlers betreffend Vorschriften für die chemische
Untersuchung von Fetten und Käsen vom 1. April 1898 (Zentr.