Volltext : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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bzw.  Schmalzähnlichkeit  liegt  vor,  wenn  für  das  gewöhnliche  kaufende
Publikum,  nicht  für  den  Sachverständigen,  aus  der  Beurteilung  der
Gesamtheit  der  äußerlichen  Erscheinung  die  Möglichkeit  einer  Verwechslung
  oder  Täuschung  gegeben  ist.  Nach  den  technischen  Erläuterungen
  müssen  drei  Bedingungen  erfüllt  sein:  Die  Fettzubereitung
muß  die  stoffliche  Beschaffenheit  der  Milchbutter  besitzen,  d.  h.  die  erstarrte
  Emulsion  eines  oder  mehrerer  Fette  mit  einer  wässerigen
Flüssigkeit  darstellen,  ferner  butterähnlichen  Geruch  und  Geschmack  und
eine  butterähnliche  Farbe  aufweisen.  Daraus  erhellt,  daß  z.  B.  der
aus  der  Farbe  gewonnene  Eindruck,  auch  wenn  er  eine  merkliche  Verschiedenheit
  begründet,  nicht  ausschlaggebend  ist.  Auf  diese  Auffassung
ist  als  maßgebend  in  dem  Rundschreiben  des  Reichskanzlers  an  die
Bundesregierungen  vom  6.  Mai  1908  betreffend  gelbgefärbte,  sonst
reine  Pflanzenfette  hingewiesen.

Die  als  Margarine  zu  erachtenden  Zubereitungen  sind  außerdem
nach  §  4  des  Fleischbeschaugesetzes  als  aus  warmblütigen  Tieren  hergestellte
  Fette  bzw.  nach  §  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  vom
3.  Juli  1900  als  „Fleisch“  anzusehen  und  unterliegen  den  dort  aufgeführten
  Beschränkungen  hinsichtlich  des  Zusatzes  von  Farbstoffen  und
Konservierungsmitteln  sowie  der  Einfuhr.  ·

Für  die  Auslegung  der  Begriffe  „Margarinekäse“  und  „Kunst—
speisefette“  sind  sinngemäß  die  obigen  Ausführungen  anwendbar.  Die
vom  Gesetzgeber  in  §  1  Abs.  4  des  Margarinegesetzes  zugelassenen  Ausnahmen
  für  „unverfälschte  Fette  bestimmter  Tiere  und  Pflanzenarten,
  welche  unter  ihrem  Ursprunge  entsprechenden  Bezeichnungen  in
den  Verkehr  gebracht  werden“,  umfassen  nur  dem  Schweineschmalz
ähnliche  Fette,  die  einer  bestimmten  einzelnen  Tier=  oder  Pflanzenart
  entstammen.  Damit  ist  verlangt,  daß  das  Fett  der  bestimmten
Tier=  oder  Pflanzenart  unverfälscht,  d.  h.  rein  oder  unvermischt  ist,
also  keinen  Zusatz  erhalten  hat,  der  dabei  nicht  notwendigerweise  aus
einem  weiteren  Fett  bestehen  muß.  Jede  Fettmischung  ist  demnach
ohne  weiteres  als  Kunstspeisefett  zu  betrachten.  ·

Durch  Bundesratsverordnung  (RGBl.  1897,  S.  591,  Zentr.
Bl.  f.  d.  Deutsche  Reich  1898  S.  201)  sind  besondere  Bestimmungen
ergangen:  1.  hinsichtlich  der  Art  des  nach  §  6  vorgeschriebenen  Zusatzes
zur  leichteren  Erkennbarkeit,  2.  hinsichtlich  der  Ausführung  der  im
8  2  gegebenen  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  von  Margarine  im
Verkehr,  3.  hinsichtlich  der  Aufstellung  von  Grundsätzen  zur  einheitlichen
  Handhabung  der  zur  Durchführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  erforderlichen  Untersuchungen  von  Fetten  und  Käsen,  vergl.  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  betreffend  Vorschriften  für  die  chemische
  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen  vom  1.  April  1898  (Zentr.