Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen 
Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über 
die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
[Jedes Jahrs# scheiden abwechselnd (3) und /2) Beisitzer aus. Die (/3] Beisitzer, welche am 
Ende des ersten Kalenderjahrs ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. Die Neuwahl findet im 
Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum 
Eintritte derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. 
Scheiden mehr wie zwei Besitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus,() so muß alsbald eine 
Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden.() Die Amts- 
dauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer 
erloschen sein würde. 1 
Uber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(" Abi2.) Der Vorstand hat über jede Anderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis 
jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
[Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Anderung dritten Personen nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.)] 
Zu § 28. 
) Der Betriebsunternehmer hat Anspruch auf Vertretung im Vorstande nach dem Verhältnisse der von ihm 
aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme aller Beiträge. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ihm 
nicht eingeräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstand, als der Summe der aus eigenen Mitteln 
geleisteten Beiträge entsprechen würde, vorlieb nehmen will, hängt von seiner Entschließung ab. Es empfiehlt sich, von 
vornherein ein Verhältnis der Vertretung festzusetzen, welches auch dann nicht geändert zu werden braucht, wenn die vom 
Unternehmer aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge infolge des Zutritts freiwilliger Mitglieder zur Kasse unter ein 
Drittel der Gesamtbeiträge sinken. Da die Kasse bei ihrer Begründung freiwillige Mitglieder in der Regel überhaupt 
nicht zählt, so wird es zulässig sein, für die Vertreter des Arbeitgebers und der Kassenmitglieder anfangs das Verhältnis 
von 2 zu 4 festzustellen und im Abs. 2 eine Vermehrung der Vertreter der letzteren an 5 (also Verhaltnis 2 zu 5) erst 
für den Fall anzuordnen, daß die Summe der Beiträge des Arbeitgebers bis auf ½/13 (das arithmetische Mittel zwischen 
36 und /2) der Gesamtsumme aller Beiträge herabsinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des 
Arbeitgebers auf ½/18 der Gesamtsumme der Beiträge (dem arithmetischen Mittel zwischen 55 und /8) die Zahl der Beisitzer 
auf 6 zu vermehren sein uff. · 
(2) Wird hier eine höhere Zahl festgesetzt, so kann auch für den Betriebsunternehmer unter a eine größere Zahl 
von Vertretern festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter b, 3 unter a). 
(3) Dem Gesetze wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhältnis bei der nächsten Wahl 
hergestellt wird. Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes 
entstehen. . 
(4)Wahl«durchAkklamationerfcheinthiernachausgeschlossenDagegenisteszulässig-dieGrundfä-zedc»s 
Verhältnis= (Proportional-) Wahlsystems im Statut anzunehmen, sofern dabei die Freiheit und Geheimheit 
der Wahl erhalten bleibt. 
(6) Soll für die Gewählten absolute Stimmenmehrheit erforderlich sein, so müssen hier auch Bestimmungen über 
engere Wahl für den Fall, daß im ersten Wahlgang absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden. 
(6) Wird die Amtszeit der Vorstandsmitglieder unter a und b anders bestimmt, so werden auch die Perioden 
der Neuwahl anderweit festzusetzen sein. 
) Hierher ist es auch zu rechnen, wenn Beisitzer nach § 42 Abs. 4 ff. des Gesetzes durch die Auf- 
sichtsbehörde ihres Amtes enthoben werden (ugl. Bemerkung (2) zu § *8 Wenn auch eine Anfechtung 
der die Amtsenthebung aussprechenden Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, so empfiehlt es sich 
doch, die Ersatzwahl erst vorzunehmen, wenn die Entscheidung endgültig geworden ist. 
(6) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation ist unzulässig, da nach dem Gesetze der Vorstand von der 
Generalversammlung gewählt sein muß. 
8 29. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
(8365 Abs. 1.) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich 
auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht 
erforderlich ist. 
f [Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Bei- 
sitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den 
(635 Abs.2.) Vorstand nach außen. Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitgliede desselben
	        
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