Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut 
nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen 
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Getrennt von der Vertretung der Firma und den (Vertretern der] Kassenmitgliederen] muß 
Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: 
à) um eine Erhöhung der Gesamtbeiträge über 4 Prozent desjenigen Betrags, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind (§ 5), sofern diese Erhöhung nicht zur Deckung der 
gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§ 31 des Gesetzes); 
b) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- 
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1a des Gesetzes), sofern 
der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
Zu 831. 
) Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich notwendig. 
8 34. 
Beaufsichtigung der Kasse. 
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht [Bezeichnung der höheren Verwaltungs— 
behörde] zu N. von [Bezeichnung der Aufsichtsbehörde] zu N. wahrgenommen. (0 (# 
Zu 3834. 
(1) Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaussichtsbehörde im Statut empfiehlt sich, um 
jedem Kassenmitgliede Kenntnis davon zu geben, wohin etwaige Beschwerden über die Kassenverwaltung zu richten find. 
(2) Uber die Aufsichtsbefugnisse vgl. 95 66 bis 67b, 68 mit 42, 44, 45 des Gesetzes. 
  
2. Kon sulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Joh. Jespersen zum Konsul 
in Rönne (Insel Bornholm), an Stelle des bisherigen Konsuls Ellebye zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Manila beauftragten Konsul 
Grunenwald ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats 
und für die Dauer der Vertretung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. - 
  
Dem bisherigen Kaiserlichen Vizekonsul in Fray Bentos (Uruguay), Dr. Otto Günther, ist die 
erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Theodore J. Bluthardt in Barmen ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
 
	        
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