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II. Zu 86 Fiffer 2 des Gesetzes.
# 25.
Inländischer Zucker und Zuckerablauf kann zur Viehfütterung unter Beobachtung der nach-
folgenden Maßregeln steuerfrei verabfolgt werden:
1. Der Zucker oder Ablauf ist unter amtlicher Aufsicht zur Verwendung als Nahrungs-
und Genußmittel für Menschen untauglich zu machen (zu denaturieren).
2. Die Denaturierung ist durch Vermischung mit Olkuchenmehl, Fleischfuttermehl, Fisch-
futtermehl, Fischguano, Torfmehl, Schnitzelstaub, gemahlenen Schnitzeln oder Reis-
futtermehl in einer Menge von 20 vom Hundert des Reingewichts des Zuckers zu be-
wirken. Nötigenfalls ist der Zucker vor der Denaturierung zu vermahlen.
3. Abläufe gelten als denaturiert, wenn sie unter Zusatz von Stoffen der genannten Art
oder mit trockenen Futterstoffen von schrot-, kleie= oder mehlförmiger Zerkleinerung in
der Weise zu Viehfutter verarbeitet werden, daß sie die flüssige Form verlieren und
ohne Benutzung undurchlässiger Gefäße versandt werden können, oder wenn ihnen
Viehsalz in solcher Menge zugesetzt wird, daß ihr Quotient dadurch unter 70 sinkt.
4. Das Denaturierungsmittel ist von demjenigen, welcher die steuerfreie Verabfolgung
beantragt, zu stellen; auch ist von diesem für die gehörige Vermischung mit dem
Denaturierungsmittel nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen.
5. Die Denaturierung darf nur in einer Zuckerfabrik oder in einer öffentlichen Nieder-
sant oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse für inländischen Zucker
tattfinden.
8 26.
Zur Herstellung von Ultramarin kann inländischer Rohzucker nach Denaturierung durch
Vermischung von 40 Teilen Rohzucker mit 35 Teilen unterschwefligsaurem Natrium (Antichlor)
steuerfrei abgelassen werden. ß
27.
Zur Herstellung von Kupferoxydul kann inländischer Rohzucker nach Denaturierung durch
Vermischung von 95 Teilen Rohzucker mit 5 Teilen Kupfervitriol steuerfrei abgelassen werden.
28.
Zur Verwendung bei der Herstellung von Seifen kann inländischer Zucker nach Ver-
mischung mit kochender Seifenmasse steuerfrei abgelassen werden; die Vermischung hat in dem
Verhältnisse von mindestens 4 Kilogramm Seifenmasse zu 1 Kilogramm Zucker zu erfolgen.
8 29.
In den Fällen der §§ 26 bis 28 findet die Bestimmung im § 25 zu 4 Anwendung.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann weitere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, auch in den
Fällen der §§ 25 bis 28 eine andere Art der Denaturierung zulassen. Von den getroffenen
Maßnahmen ist dem Reichskanzler Kenntnis zu geben.
Stenerbefreiun
1. Zucker zur
Viehfütterung
2. Zucker zu ge
werblichen
Zwecken.