Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Aus  der  Lehre  von  der  Entmündigung.  167

Entmündigten  (§  603)  erläßt  und  zu  diesem  Zwecke  einen
vorläufigen  Verwalter  bestellen  kann.  Letztere  Bestimmung
  (Abs.  2)  bezieht  sich  bloß  auf  die  Geisteskranken.

Für  das  Gebiet  des  preußischen  Landrechts,  wie
dasselbe  in  bayerischen  Landestheilen“  gilt,  folgt  in  Ermangelung
  einer  besonderen  Vor  sordnung  die
Berechtigung  und  Verpflichtung  des  mit  der  Obervormundschaft
  betrauten  Richters,  bezüglich  der  Geisteskranken
nöthigenfalls  schon  vor  deren  förmlicher  Entmündigung
einstweilige  Verfügungen  zu  treffen  aus  dessen  allgemeinen
mit  dem  gemeinen  Recht  übereinstimmenden  Grundsätzen,
wonach  die  Geisteskranken  unter  der  besonderen  Aufsicht
und  Vorsorge  des  Staates  stehen  (preußisches  Landrecht
Theil  I  Tit.  1  §§  27—29,  32,  Theil  II  Tit.  18  §§  1—3,
12,  13,  63,  90,  93—97,  220,  235—239,  301,  341—345,
351—354,  421).  Die  Bestimmung  der  preußischen  G.
Theil  I  Tit.  38  §  5  und  des  E.  zur  bayerischen  PO.
vom  29.  April  1869  Art.  35  Z.  3  (Gesetzblatt  S.  1261),
daß  nach  gestelltem  Antrag  auf  Wahn=  oder  Blödsinnigkeitserklärung
  dem  Beklagten  vor  Allem  durch  das  betreffende
  Einzelngericht  ein  besonderer  Kurator  zur  Wahrnehmung
  seiner  Rechte  bestellt  werden  soll,  war  nur  ein
Ausfluß  des  obigen  Grundsatzes,  und  wenn  auch  diese
Bestimmung  als  unvereinbar  mit  dem  Offizialverfahren
der  RCPO.  88  593  ff.  durch  das  EG.  hiezu  §8  1  und  14
Abs.  1  und  das  bayerische  AG.  zur  RePO.  Art.  235
Z.  2  aufgehoben  wurde,  so  ist  doch  hiemit  die  obige,  durch
die  Natur  der  Sache  dringend  gebotene  Zuständigkeit  der
obervormundschaftlichen  Behörden  nicht  beseitigt  worden.

Von  demselben  Standpunkte  aus  wurden  die  Bestimmungen
  der  preußischen  G.  Theil  1  Tit.  38  88  20
und  21,  welche  die  Zulässigkeit  vorläufiger  Verfügungen
während  der  Instruktion  eines  Antrags  auf  Prodigalitätserklärung
  regeln,  als  dem  bürgerlichen  Rechte  angehörig
durch  Art.  144  des  bayerischen  AG.  zur  RC#PO.  ausdrücklich
  aufrecht  erhalten.  Nur  ist  hienach  bezüglich  der