Aus der Lehre von der Entmündigung. 167
Entmündigten (§ 603) erläßt und zu diesem Zwecke einen
vorläufigen Verwalter bestellen kann. Letztere Bestimmung
(Abs. 2) bezieht sich bloß auf die Geisteskranken.
Für das Gebiet des preußischen Landrechts, wie
dasselbe in bayerischen Landestheilen“ gilt, folgt in Ermangelung
einer besonderen Vor sordnung die
Berechtigung und Verpflichtung des mit der Obervormundschaft
betrauten Richters, bezüglich der Geisteskranken
nöthigenfalls schon vor deren förmlicher Entmündigung
einstweilige Verfügungen zu treffen aus dessen allgemeinen
mit dem gemeinen Recht übereinstimmenden Grundsätzen,
wonach die Geisteskranken unter der besonderen Aufsicht
und Vorsorge des Staates stehen (preußisches Landrecht
Theil I Tit. 1 §§ 27—29, 32, Theil II Tit. 18 §§ 1—3,
12, 13, 63, 90, 93—97, 220, 235—239, 301, 341—345,
351—354, 421). Die Bestimmung der preußischen G.
Theil I Tit. 38 § 5 und des E. zur bayerischen PO.
vom 29. April 1869 Art. 35 Z. 3 (Gesetzblatt S. 1261),
daß nach gestelltem Antrag auf Wahn= oder Blödsinnigkeitserklärung
dem Beklagten vor Allem durch das betreffende
Einzelngericht ein besonderer Kurator zur Wahrnehmung
seiner Rechte bestellt werden soll, war nur ein
Ausfluß des obigen Grundsatzes, und wenn auch diese
Bestimmung als unvereinbar mit dem Offizialverfahren
der RCPO. 88 593 ff. durch das EG. hiezu §8 1 und 14
Abs. 1 und das bayerische AG. zur RePO. Art. 235
Z. 2 aufgehoben wurde, so ist doch hiemit die obige, durch
die Natur der Sache dringend gebotene Zuständigkeit der
obervormundschaftlichen Behörden nicht beseitigt worden.
Von demselben Standpunkte aus wurden die Bestimmungen
der preußischen G. Theil 1 Tit. 38 88 20
und 21, welche die Zulässigkeit vorläufiger Verfügungen
während der Instruktion eines Antrags auf Prodigalitätserklärung
regeln, als dem bürgerlichen Rechte angehörig
durch Art. 144 des bayerischen AG. zur RC#PO. ausdrücklich
aufrecht erhalten. Nur ist hienach bezüglich der