Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Jannar d. J. beschlossen, der nachstehend abgedruckten 
Fleischbeschau-Zollordnung die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 5. Februar 1903. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Fleischbeschau- Zollordnung. 
I. Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr. 
81. 
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und sonstige 
Gemenge aus zerkleinertem Fleische (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 ([Reichs-Gesetzbl. S. 547] und § 5 Ziffer 1 der dazu 
vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen D); 
2. Hundefleisch, sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln 
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 15 des Gesetzes und § 5 Ziffer 2 
der Ausführungsbestimmungen D); 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden 
Zubereitung behandelt worden ist: 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd, 
2c) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
e)gFluorwasserstoff und dessen Salze, 
) Salicylsäure und deren Verbindungen, 
8) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine 
und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften 
zuwiderläuft 
(§ 21 des Gesetzes und § 5 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
4. Frisches Fleisch, das in Bezug auf die Größe (ganze und halbe Tierkörper) und auf den 
Zusammenhang mit inneren Organen und sonstigen Körperteilen den Vorschriften des § 12 
Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes sowie des § 6 der Ausführungsbestimmungen D nicht entspricht; 
5. Frisches Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in deutscher Sprache als Pferde- 
fleisch erkennbar gemacht ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes); 
6. Pökel-(Salz-) Fleisch in Stücken von geringerem Gewicht als 4 kg, ausgenommen Schinken, 
Speck und Därme (§ 12 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes und § 7 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen D). 
82. 
Welche Waren unter die vorstehenden Verbote fallen, regelt sich nach den Bestimmungen in 
den 88 1 bis 4 und 87 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D. ·
	        
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