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83.
Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß, im Post—
verkehr auch ohne diese Kontrollmittel, ist als Einfuhr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen nicht
2 ten. .«
zu betrache unmittelbare Durchfuhr ist nur derjenige Warendurchgang anzusehen, der sich vollzieht ohne
längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Warenbeförderung bedingt ist.
Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung der Waren in einem Zoll-
lager unter amtlichem Verschlusse (§ 10 der Ausführungsbestimmungen D). «
84.
Die Einfuhrverbote des § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 finden keine Anwendung:
1. auf Fleisch, welches im Falle des § 26 vom Inlande durch das Ausland nach dem Inlande
versendet wird;
2. auf Fleisch, welches zum Reiseverbrauche mitgeführt wird. Hierher gehört insbesondere
Fleisch, welches von Seeschiffen als Schiffsproviant aus dem Zollauslande mitgeführt und
nicht vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den mutmaßlichen Bedarf der Schiffs-
mannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Inland übersteigt, ist
unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Verschlußanlage kann abgesehen werden,
wenn das Schiff unter besonderer Zollbewachung steht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes und § 4
Abs. 1 letzter Satz der Ausführungsbestimmungen D);
3. auf vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch, das aus dem Inlande nach dem Zollauslande ge-
sendet worden ist, von da in unverändertem Zustande zurückkommt und vom Eingangszolle
freigelassen wird; .
4. auf Fleisch, welches nicht zum menschlichen Genusse bestimmt ist, unter der Voraussetzung,
daß es in der vorgeschriebenen Weise ungenießbar gemacht wird (8 21).
8 5..
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein—
gehende Fleisch finden die Einfuhrverbote des § 1 Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht von
den im § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 bezeichneten Verboten Ausnahmen zulassen (§5 14 Abs. 2 des Gesetzes
und § 9 der Ausführungsbestimmungen D).
86.
Entsteht vor der Untersuchung des Fleisches durch die Beschaustelle bei der Zollbehörde der
Verdacht, daß einem Einfuhrverbote wissentlich oder fahrlässig zuwidergehandelt ist, so hat die Zoll—
behörde die Ware vorläufig in Beschlag zu nehmen und die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen,
damit auf Grund der §§ 26 bis 28 des Gesetzes das Strafverfahren eingeleitet oder die selbständige
Einziehung des Fleisches herbeigeführt werden kann.
F 7.e
Liegt der Verdacht einer wissentlichen oder fahrlässigen Verletzung eines Einfuhrverbots nicht
vor, so ist das verbotswidrig eingeführte Fleisch unter zollamtlicher Uberwachung in das Ausland
zurückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr hat die Vernichtung der Ware unter zollamtlicher Mit-
aufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Vernichtung einverstanden ist oder es
ablehnt, für die Zurückschaffung der Waren in das Ausland zu sorgen.
Ist das Fleisch verdorben oder gibt es sonst zu gesundheits= oder veterinärpolizeilichen Be-
denken Veranlassung, so ist die Polizeibehörde behufs Ergreifung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln
3u benachrichtigen. ·
» Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch zu verfahren, wenn im Falle des § 6 die Ein-
ziehung des Fleisches von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt oder vom Gericht abgelehnt wird.
Werden Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot erst bei der Untersuchung des Fleisches
durch die Beschaustelle entdeckt, so liegt die Beschlagnahme der Beschaustelle ob, welche hiervon der
Zollbehörde sofortige Mitteilung zu machen hat (§ 24 der Ausführungsbestimmungen H).