474 Privat-Lehranstalten. Lehranstalten im Auslande.
IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen.
Salzungen: 1 Privatrealschule von Heinrich Christian
Wehner.
X. Herzogtum Sachsen-Altenburg.
Gumperda bei Kahla: 1 Lateinlose Abteilung der
Lehr= und Erziehungsanstalt des
Professors Dr. Siegfried Schaffner.
XI. Herzogtum Anhalt.
Ballenstedt: Progymnasiale Abteilung (Privat-Pro-
gymnasium) und 1( Realabteilung
des Privat-Instituts des Professors
Dr. Otto Wolterstorff.
XII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Keilhau: T Erziehungsanstalt von Dr. Otto Wächter
(früher Professor Barop).
XIII. Fürstentum Waldeck.
Pädagogium des Dr. Hermann Karl
Gotthilf Caspari (Progymnasial-
abteilung und 1 Realschulabteilung
mit kaufmännischem Rechnen und
Unterricht in der Buchführung).))
Pyrmont:
XIV. Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Gera: 1##Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule
unter Leitung des Dr. Friedrich
Claußen.
XV. Freie und Hansestadt Lübeck.
Lübeck: 1 Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann.
XVI. Freie und Hansestadt Hamburg.
Hamburg: 1 Schule des Dr. T. A. Bieber,
Stiftungsschule von 1815, unter Leitung
des Dr. Oskar Dränert,
+Schule des Dr. A. Wichard Lange,
Schule des Dr. Th. Wahnschaff,
nRealschule der Talmud-Tora, unter
Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt,
# Realschule des unter Leitung des
Direktors M. Hennig und des
wissenschaftlichen Lehrers Karl Ha-
rald von Dameck stehenden Pauli-
nums, Pensionat des Rauhen
Hauses.
Lehranstalten im Auslande.
Brüssel: #Realprogymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Dr. Richard Jahnke,.)
Constantinopel: |Realschule der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Dr. Hans
Karl Schwatlo.
Berlin, den 18. Juli 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
1) Die bis zum Michaelistermin 1902 gewährte Berechtigung ist bis dahin 1905 einschließlich verlängert worden.
2) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs-
kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von Aufsichts-
wegen genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind
unstatthaft.
# Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.