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Ist das Verpackungsmaterial nicht verbrannt oder anderweit unschädlich beseitigt, sondern des-
infiziert worden (5 28 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D), so ist es entweder nach Maßgabe
seiner Beschaffenheit zu verzollen oder in das Ausland wieder auszuführen.
8 21.
Auf Fleisch, welches nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist und seitens der Polizei—
behörde nach § 29 der Ausführungsbestimmungen D ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zu-
gelassen wird, nachdem seine Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vorgeschriebenen
Weise sichergestellt ist, finden die §§ 13 bis 20 keine Anwendung, vielmehr bewendet es in solchen
Fällen bei dem allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsverfahren.
Letzteres gilt auch im Falle des § 22 der Ausführungsbestimmungen D.
Auf die Unbrauchbarmachung findet § 20 entsprechende Anwendung.
8 22.
Bei der Festsetzung der als zollpflichtig zu behandelnden Menge des untersuchten Fleisches und
des zu entrichtenden Zollbetrags ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
a) Für Fleisch, welches unschädlich beseitigt (§ 20) und dabei vernichtet worden ist, kommt
Zoll nicht zur Erhebung. Das Gleiche gilt für die entnommenen Proben, soweit sie
für die Zwecke der Untersuchung verbraucht worden oder dadurch unbrauchbar ge-
worden sind.
b) Inwieweit im Falle des § 21 oder bei der unschädlichen Beseitigung, die nicht zu einer
Vernichtung der Ware führt, Zollerhebung eintritt, ist nach dem Vereinszollgesetze, dem
Zolltarif und den dazu ergangenen Bestimmungen zu beurteilen.
c) Ob für die von der Einfuhr zurückgewiesenen oder freiwillig zurückgezogenen Waren —.
einschließlich der an die Zollbehörde zurückgelangten Proben (§ 16 Abs. 2) — Zoll zu
erheben ist, regelt sich nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und des Begleit-
scheinregulativs.
8 23.
Wird im Falle der Bestimmung der Ware zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2) diese
Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach § 27 Ziffer 4 des Gesetzes etwa
einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche
Sendungen, die über nicht zugelassene Grenzstellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und
erst am Bestimmungsort als fleischbeschaupflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vor-
schriften der §§ 13 bis 22 entsprechend anzuwenden.
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Duostsendungen mit beschaupflichtigem Inhalte sind von der Postbehörde durch die Bezeichnung
„Fleischbeschau" kenntlich zu machen und einem Zoll= oder Steueramte zuzuführen, an dessen Sitze sich
eine für die Untersuchung zuständige Beschaustelle befindet. Dies gilt auch dann, wenn bei einer
Sendung, deren Inhalt als beschauflichtig nicht von Anfang an erkamnt worden ist, bei der Schluf-
abfertigung ein solcher Inhalt vorgefunden wird und am Sitze des Amtes eine zur Untersuchung be-
sugte Stelle nicht vorhanden ist. Die Schlußabfertigung ist in diesem Falle dem Amte, an dessen Sitze
die Untersuchung stattfindet, zu überlassen und das Poststück der Postbehörde gegen Quittung zurück-
zugeben. Auf Antrag des Empfängers kann von der Weitersendung abgesehen und die beschaupflichtige
Ware unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. .
....DieVorschriftendes§16desPoftzollregulativswerdeudurchVorstehendeVestiwnungen
nicht berührt.
6#25.
Die M 13 bis 22 finden auf den Postverkehr (§ 24) mit der Maßgabe Anwendung, daß bei
der Versendung von beschaupflichtigen Poststücken zur Beschaustelle, sowie von Poststücken, deren Inhalt
guf Grund der Untersuchung von der Einfuhr zurückgewiesen oder freiwillig zurückgezogen wird, die
Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses oder zollamtliche Begleitung
aicht erforderlich ist.
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