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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Kanzlisten,
. Die Hausmänner bei dem Museum zu Alten-
burg und bei dem Genesungshause zu Roda,
Die Kopisten und Diener bei den Landrats-
ämtern, einschließlich der Lohnschreiber und
Hilfsdiener,
Die Kopisten bei den Gerichten und der Staats-
anwaltschaft, einschließlich der Lohnschreiber,
Die Gerichtsvollzieher,
Die Diener bei den Gerichten und der Staats-
anwaltschaft, einschließlich der mit dem Ge-
fangenmeister= und Hausmannzdienst beauf-
tragten und einschließlich etwaiger Hilfsdiener,
Kopisten und Lohnschreiber bei dem Hauptsteuer-
amte, den Steuer= und Rentämtern und den
Bauämtern, «
Diener bei dem Hauptsteueramte, den Steuer-
und Rentämtern und den Bauämtern, einschließ-
lich der Hausmänner und etwaiger Hilfsdiener,
Straßenaufseher,
Vollstreckungsbeamte in Verwaltungssachen,
Sportelbeamte bei den Steuer= und Rentämtern,
Steueraufseher,
Kopisten, Botenmeister und Diener bei der
Landesbank, einschließlich etwaiger Hilfsdiener
und Lohnschreiber,
Der Inspektor und der demselben beigegebene
Hilfsarbeiter bei der Verwaltung des Amts-
und Nachrichtsblatts,
Der Anstaltskontrolleur bei dem Genesungshause
zu Roda,
Expedienten bei den Landratsämtern.
Kopisten,
Ständige Hilfsschreiber,
1
mindestens zu zwei
Dritteln.
mindestens zur Hälfte,
beziehentlich
täranmärtern.
XIV. Herzogtum Sachsen-Tob
ab-
wechselnd mit Mili-
Herzogliches Ministerium,
Abteilung des Innern.
Herzogliches Ministerium,
Abteilung für Justizan-
gelegenheiten.
Herzogliches Ministerium,
Abteilung für Finanzen.
Direktion der Herzoglichen
Landesbank.
Herzogliches Ministerium,
Abteilung des Innern.
urg und Gotha.
Herzogliches Staatsmini-
sterium zu Gotha.
Soweit
Die Stellen unter Ziffer
14 mit dem Vorbe-
alt, Aspiranten zum
öheren Steuerdienst
aus dem Civilstande
zunächst solche Stellen
zu übertragen, jedoch
höchstens bis zu einem
Drittel der Stellen.
solche aus
Staatskassen unmit-
telbar gelohnt werden,
jedoch mit Ausschluß
des Kanzlisten bei
dem Ministerial-De-
partement der aus-
wärtigen Angelegen-
heiten.
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