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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
Wachtmeister,
Reitende Jäger,
Fußjäger
der Herzoglichen Jägerbrigade.
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LX. Schulverwaltung.
Kalkulator,
Registrator,
Journalführer,
Bureaugehilfen,
Kanzlisten,
Boten
bei der Herzoglichen Regierung,
Schuldiener
bei den höheren Schulanstalten des Landes.
mindestens zur Hälfte.
Herzogliche Regierung, Ab-
teilung des Innern, zu
Dessau.
Herzogliche Regierung, Ab-
teilung für das Schul-
wesen, zu Dessau.
XVI. FTürstentum Schwarzburg Sonderxshaus en.
1. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden,
außer bei der Ministerial-Abteilung, wo die
auswärtigen Angelegenheiten bearbeitet werden:
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber.
. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden:
Kastellane, Boten, Diener und Beidiener.
u In der Gendarmerie:
Wachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen.
mWegewärter.
. Im Steueraufsichtsdienste:
** Salinenkontrolleure, Steueraufseher,
diätarische Steueraufseher.1)
Chausseegeld-Einnehmer.)
u Gefangenmeister, Gefangenwärter.
**Gerichtsvollzieher.
Bei den Landräten:
x*Registratoren.?)
10. Bei den Steuerämtern, der Staatshauptkasse
und den Bezirkskassen:
*Kassenschreiber.3)
11. Bei den Gerichten:
*Registratoren)
** Gerichtsschreibergehilfen.))
12. Bei dem Krankenhause in Sondershausen:
**Krankenwärter.
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XVII. Fürstentum schwarkburg-Mndolstavt.
1. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden,
außer bei der Ministerial-Abteilung, bei welcher
die auswärtigen Angelegenheiten bearbeitet
werden:
Kanzlisten, Kopisten, ständige Hilfsschreiber.
2. In allen Dienstzweigen und bei allen Behörden:
a) Kastellane und Hausmeister, Diener, Bei-
diener und Boten, Exekutoren; ferner
b) Gerichtsvollzieher,
nur zur Hälfte.
nur zur Hälfte.
(Fürstliches Ministerium zu
Sondershausen.
(Fürstliches Ministerium zu
Rudolstadt.
*) Nur durch Aufrücken.
*) Die definitive An-
stellung setzt den Nach-
weis der Befähi-
gung voraus.
1) Es bleibt vorbe-
halten, die Stellen der
Steueraufseher vor-
übergehend (bis höch-
stens zu einem Drittel)
mit Aspiranten des
höheren Steuer-
dienstes zu besetzen.
2) Soweit die Chaussee-
geld-Einnahmen nicht
verpachtet oder als
Nebengeschäft besorgt
werden.
:) Militäranwärter,
welche sich in diesen
Stellen bewährt
haben, sollen nach ge-
höriger Vorbereitung
unter Absehung von
den sonstigen in der
Verordnung vom
27. März 1886 bzw.
13. Dezember 1899
geforderten Bedin-
gungen zum Nachweis
ihrer Qualifikation für
höhere Stellen zur vor-
geschriebenen Prüfung
zugelassen werden.
Die vorgeschriebenen
Listen werden beie
dem Fürstlichen Mi-
nisterium geführt.