Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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3. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von weltlichen Beamten der Bistumsverwaltungen von Breslau 
und Limburg von der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (8§8§ 5, 6, 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463). Vom 19. Februar 1903. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. Januar 1903 auf Grund des § 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abf. 1 dieses Gesetzes 
auf die mit Pensionsberechtigung angestellten weltlichen Beamten der Bistumsverwaltungen von Breslau 
und Limburg anzuwenden sind. 
Berlin, den 19. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Am Auftrage: Caspar. 
  
4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten. 
Vom 16. Februar 1903. 
Auf Ihrem Bericht vom 7. dieses Monats will Ich den hierbei zurückfolgenden Vorschriften 
über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten Meine Genehmigung erteilen. 
Berlin, den 16. Februar 1903. 
Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
An den Reichskanzler. 
  
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten. 
I. Geltungsbereich. 
81. 
Diese Vorschriften finden Anwendung auf alle Dienstwohnungen der Reichsbeamten. 
Ausgeschlossen bleiben nur die Dienstwohnungen des Reichskanzlers und der Vorstände solcher 
Amtszweige, hinsichtlich deren eine Stellvertretung des Reichskanzlers nach Maßgabe des Gesetzes vom 
17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) zulässig ist, ferner die Dienstwohnungen der Botschafter und der 
servisberechtigten Beamten der Militär= und der Marineverwaltung. 
II. Begriff der Dienstwohnung. 
8 2. 
Unter Dienstwohnung im Sinne dieser Vorschriften ist jede Wohnung zu verstehen, deren Be— 
nutzung mit einer Amtsstelle verbunden ist. 
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