Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
IIIE
Landherrenschaft  Bergedorf:
a)  Stadt  Bergedorf  #  —  175  —  1  —
b)  Gemeinden  Curslack,  Meuengamme,  Altengamme,
Ost-Krauuel  2  —  1  5011
Jc)  Gemeinde  Kirchwärder  .  2—1601—1—
d)  -  Geesthacht  3  —  17511  —  1—
Landherrenschaft  Ritzebüttel:  6
a)  Gemeinden  Cuxhaven  und  Döse  3  22  —1  20|1
b)  der  übrige  Teil  der  Landherrenschaft  2  —  1  3010
Die  veränderten  Lohnsätze  in  den  Landherrenschaften  .
der  Geestlande,  der  Marschlande  und  Bergedorf  treten  am  Hi  z
1.  April  1905  in  Kraft.
Bekanntmachung,

betreffend  die  Uberweisung  der  Filztuch=  und  Filzplatten-Fabriken  von  der  Bekleidungsindustrie-Berufsgenossenschaft
  zu  den  Textil-Berufsgenossenschaften.

 

Auf  Grund  des  §  52  Ziffer  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  hat
der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Dezember  1904  beschlossen:

Die  Filztuch=  und  die  Filzplatten-Fabriken  werden  vom  1.  Januar  1905  ab  aus  der  Bekleidungsindustrie-Berufsgenossenschaft
  ausgeschieden  und  den  Textil-Berufsgenossenschaften
zugeteilt.
Berlin,  den  23.  Dezember  1904.
Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  29.  Oktober  1904  haben  die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  und  der  Reichsdienstflagge  der
Marine

unter  Aufhebung  der  bisherigen  Bestimmungen')  die  Kaiserliche  Genehmigung  erhalten.

 

*)  Vgl.  Zentralblatt  1893  S.  112,  275,  359.