— 450 —
Bestimmungen
über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
A. Zur Führung der Reichskriegsflagge als Nationalitäts= und Hoheitszeichen sind berechtigt:
1. An Land.
a) Die Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Marine bezw. des Gouvernements Kiautschon
mit Ausnahme der unter B aufgeführten;
b) die Marinesignalstationen;
c) die im unmittelbaren Reichsdienste befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres;
d) die auf nicht preußischem Gebiete gelegenen Küstenwerke und die Küstenbefestigungen der
Reichskriegshäfen und der Schutzgebiete; · ,
e) die auf preußischem Gebiete gelegenen Küstenwerke bei Begrüßung fremder Kriegsschiffe.
2. Auf dem Wasser.
a) Die Souveräne und Regenten der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen regierender deutscher
Königlicher Häuser und die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen eigen-
tümlich gehörenden Privatfahrzeugen; ·
b) die Kriegsschiffe der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten;
c) die übrigen Schiffe und Boote der Kaiserlichen Marine und des Gouvernements Kiautschou,
sobald auf ihnen eine Standarte weht oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst heran—
u— dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt
in ulks);
d) die von 2 Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe
(nebst Beibooten), wenn sie von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen
Seeoffizier der Kaiserlichen Marine befehligt werden, nach jedesmaliger Einholung der
Allerhöchsten Erlaubnis.
B. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine als Nationalitäts= und
Hoheitszeichen sind berechtigt:
1. An Land.
a) Die Leuchttürme und alle zum Ressort des Lotsen- und Seezeichenwesens gehörigen Gebäude
und Anstalten der Kaiserlichen Marine bezw. des Gouvernements Kiautschou;
b) die Gebäude der Zivilverwaltung des Gouvernements Kiantschou;
Jc) die Deutsche Seewarte mit ihren Nebenstellen und die Observatorien der Kaiserlichen Marine
sowie die meteorologische Station des Gouvernements Kiautschou.
2. Auf dem Wasser. .
a) Die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten Schiffe und Boote der Kaiserlichen
Marine und des Gouvernements Kiautschou;
b) die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe
(nebst Beibooten), wenn die Führung der Reichsdienstflagge von dem Staatssekretär des
Reichs-Marineamts angeordnet ist.
4. Allgemeine Verwaltungssachen.
Pon dem Handbuche für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1905 eine neue Ausgabe veranstaltet.
das Werk erscheint im Laufe des Monats Januar k. J. im Verlage der Buchhandlung „Carl Hey-
lanns Verlag“ zu Berlin und wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum
Freise von 4,50 Mark geliefert.
Im Buchhandel ist es zum Preise von 6 Mark zu beziehen.