372 Das Landkriegsrecht im Besonderen.
Vertretung des Staates den Krieg selbst führen und, während sie
die kriegerische Gewalt gegen den Gegner zur Anwendung bringen,
auch ihrerseits — des Näheren wieder nach Maßgabe des im Folgenden
Vorzutragenden — dem gewaltsamen Angriff, bezw. der gewaltsamen
Abwehr dieses ausgesetzt sind, also außer dem als das eigentliche kriegführende
Subject erscheinenden Staate selbst und seinen ihn repräsentirenden
Häuptern seine thatsächlich kämpfenden Organe, die das kämpfende Heer
bildenden Personen.
Nur die letzteren haben auch den activen Kriegsstand mit
seinen besonderen Rechten (der Vornahme von Feindseligkeiten) und
Lasten und sind Feinde im activen Sinne; während alle anderen sich nur
im passiven Kriegsslande befinden, nur Feinde im passiven Sinne
sind und als solche zwar geringere Lasten, aber andererseits auch nicht
die besonderen Rechte haben, welche für die auch den activen Kriegsstand
besitzenden Personen aus ihrem Rechte zur Activität folgen.#)
Eine Art Mittelstellung) nehmen diejenigen Personen ein, welche
zwar auch zum Heere, ) aber doch nicht zum kämpfenden Heere gehören
und zwar im Felde in Thätigkeit treten und insoweit sich von der in
der Heimath die friedliche Beschäftigung fortsetzenden Bevölkerung unterscheiden,
aber doch nicht an der Gewaltausübung und eigentlichen Kriegführung
sich betheiligen,) wie Feldgeistliche, Aerzte und Sanitätsbeamte,
Krankenwärler und Träger, freiwillige Helfer und Pfleger, Intendantur.,
und sonstige Beamte, Marketender, Lieferanten, auch Zeitungscorrespondenten.
Diese mit dem Kriege unmittelbar in Berührung kommenden
und ihm dienenden Personen können zwar nicht wohl einfach denen
des passiven Kriegsstandes beigezählt werden, gehören aber auch nicht zu
denen des activen Kriegsstandes im eigentlichen Sinne, indem sie den
Kampf in der That nicht activ mit führen.
Es ist zunächst der Kreis der im activen Kriegsstand sich befindenden
Personen genau zu begrenzen.)
1) S. oben § 69.
*) Ebendaselbst.
*!) Nur von diesen Pflichten, bezw. (s. gleich weiler unten im Text) Rechten
ist hier die Nede, nicht von den im Kriegsfall gegen den eigenen Staat bestehenden.
welche letpteren leine Bedeutung für das Volkerrecht haben.
1) S. Heffter, Bluntschli a. a. O., v. Holtzendorff, Enc. 8§ 60. 61.
Resch, Grenander a. a. O, Leutner S. 73. 94, der aber den passiven Kriegs.
stand nicht richtig aufsaßt.
*!) Vgl. Berner im Deutschen Staatswörterbuch, 6. Bd. S. 113. Hierüber
herrscht aber Meinungsverschiedenheit, indem die gleich im Text zu erwähnenden
nicht kämpfenden Bestandtheile des Heeres von Einigen zu den Personen des
activen Kriegsstandes, von Anderen zu denen des passiven gerechnet werden, vgl.
Heffter I. c. mit v. Holtzendorff, Enc., § 60, 61, und Calvo § 1783.
*) v. Bulmerincq, Völkerrecht, bei Marquardsen, S. 360.