Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

372  Das  Landkriegsrecht  im  Besonderen.

Vertretung  des  Staates  den  Krieg  selbst  führen  und,  während  sie
die  kriegerische  Gewalt  gegen  den  Gegner  zur  Anwendung  bringen,
auch  ihrerseits  —  des  Näheren  wieder  nach  Maßgabe  des  im  Folgenden
Vorzutragenden  —  dem  gewaltsamen  Angriff,  bezw.  der  gewaltsamen
Abwehr  dieses  ausgesetzt  sind,  also  außer  dem  als  das  eigentliche  kriegführende
  Subject  erscheinenden  Staate  selbst  und  seinen  ihn  repräsentirenden
Häuptern  seine  thatsächlich  kämpfenden  Organe,  die  das  kämpfende  Heer
bildenden  Personen.

Nur  die  letzteren  haben  auch  den  activen  Kriegsstand  mit
seinen  besonderen  Rechten  (der  Vornahme  von  Feindseligkeiten)  und
Lasten  und  sind  Feinde  im  activen  Sinne;  während  alle  anderen  sich  nur
im  passiven  Kriegsslande  befinden,  nur  Feinde  im  passiven  Sinne
sind  und  als  solche  zwar  geringere  Lasten,  aber  andererseits  auch  nicht
die  besonderen  Rechte  haben,  welche  für  die  auch  den  activen  Kriegsstand
besitzenden  Personen  aus  ihrem  Rechte  zur  Activität  folgen.#)

Eine  Art  Mittelstellung)  nehmen  diejenigen  Personen  ein,  welche
zwar  auch  zum  Heere,  )  aber  doch  nicht  zum  kämpfenden  Heere  gehören
und  zwar  im  Felde  in  Thätigkeit  treten  und  insoweit  sich  von  der  in
der  Heimath  die  friedliche  Beschäftigung  fortsetzenden  Bevölkerung  unterscheiden,
  aber  doch  nicht  an  der  Gewaltausübung  und  eigentlichen  Kriegführung
  sich  betheiligen,)  wie  Feldgeistliche,  Aerzte  und  Sanitätsbeamte,
Krankenwärler  und  Träger,  freiwillige  Helfer  und  Pfleger,  Intendantur.,
und  sonstige  Beamte,  Marketender,  Lieferanten,  auch  Zeitungscorrespondenten.
  Diese  mit  dem  Kriege  unmittelbar  in  Berührung  kommenden
und  ihm  dienenden  Personen  können  zwar  nicht  wohl  einfach  denen
des  passiven  Kriegsstandes  beigezählt  werden,  gehören  aber  auch  nicht  zu
denen  des  activen  Kriegsstandes  im  eigentlichen  Sinne,  indem  sie  den
Kampf  in  der  That  nicht  activ  mit  führen.

Es  ist  zunächst  der  Kreis  der  im  activen  Kriegsstand  sich  befindenden
Personen  genau  zu  begrenzen.)

1)  S.  oben  §  69.

*)  Ebendaselbst.

*!)  Nur  von  diesen  Pflichten,  bezw.  (s.  gleich  weiler  unten  im  Text)  Rechten
ist  hier  die  Nede,  nicht  von  den  im  Kriegsfall  gegen  den  eigenen  Staat  bestehenden.
welche  letpteren  leine  Bedeutung  für  das  Volkerrecht  haben.

1)  S.  Heffter,  Bluntschli  a.  a.  O.,  v.  Holtzendorff,  Enc.  8§  60.  61.
Resch,  Grenander  a.  a.  O,  Leutner  S.  73.  94,  der  aber  den  passiven  Kriegs.
stand  nicht  richtig  aufsaßt.

*!)  Vgl.  Berner  im  Deutschen  Staatswörterbuch,  6.  Bd.  S.  113.  Hierüber
herrscht  aber  Meinungsverschiedenheit,  indem  die  gleich  im  Text  zu  erwähnenden
nicht  kämpfenden  Bestandtheile  des  Heeres  von  Einigen  zu  den  Personen  des
activen  Kriegsstandes,  von  Anderen  zu  denen  des  passiven  gerechnet  werden,  vgl.
Heffter  I.  c.  mit  v.  Holtzendorff,  Enc.,  §  60,  61,  und  Calvo  §  1783.

*)  v.  Bulmerincq,  Völkerrecht,  bei  Marquardsen,  S.  360.