226 8 52. Landschädengesetz. Die Ausführung. Allgemeines.
machen (S. 223), konnten Unstimmigkeiten in der Behandlung der
Schadensansprüche zwischen den verschiedenen Kommissionen nicht
ausbleiben. Sie wären noch schärfer in die Erscheinung getreten,
wenn die Schäden in Preußen und Baden nicht verhältnismäßig geringfügig
gewesen wären, und wenn nicht in Elsaß-Lothringen der
Oberpräsident und der Reichskanzler durch einheitliche — aber
eigentlich der gesetzlichen Grundlage entbehrende — Anordnungen
die Uebereinstimmung in der Behandlung durch die verschiedenen
Kommissionen (S. 230) in den meisten Fällen gesichert hätten.’)
oO. In Preußen
wurde die Schad tzi ission erst nach dem $. 223 erwähnten
Schreiben des Reichskanzlers vom 11. November 1871 eingerichtet
und zwar in Trier, da allein in diesem Regierungsbezirk
die für Preußen in Betracht kommenden Kriegsschäden entstanden
waren. .
a. Unter dem 5. Dezember 1871 erließen die Minister des Innern
und der Finanzen die unten folgende Ausführungsanweisung (abgedruckt
im Amtsblatt der Regierung zu Trier 1871 S. 263). Sie
at nur
„das geschäftliche Verfahren zum Gegenstande, welches von der zur Feststell
der Vergütungen zu berufenden Kommission beachtet werden soll, da es
zweifelhaft erscheint, ob den Landesregierungen ala solchen die Befugnis zusteht,
zar Ausführung dieser Vorschriften in materieller Beziehung Featsetzungen mit bindender
Kraft zu treffen.‘“) °
b. Der Gesamtbetrag der von der Regierungshauptkasse in Trier
yorschußweise geleisteten und dieser von der Reichskasse erstatteten
Tit VII, Sekt. B, Nr. 25, vol. 1): „Auf Ihre Eingabe wird Ihnen nach stattgehabter
Prüfung erwidert, daß die Entscheidung der Kriegeentschädigungekommission
über die von Ihnen. beanspruchten Entschädigungen für Kriegsschäden und
Kriegeleistungen gesetzlich eine endgültige ist, und ich daher nicht in der Lage
bin, dien ablehnende Entscheidung dieser. Kommission zu ändern.“
. Vgl. endlich die unfen S. 234! erwähnte Niederschlagung. Sie erfolgte in
Wahrheit aus politischen Erwägungen, wurde aber damit. gerechtfertigt, daß gegenüber
der als endgültig zu betrachtenden Entscheidung der Kommission das Rückforderungsrecht
zweifelhaft sei.
5) So bestimmt zB. der Öberpräsident in einem Erlaß an den Bezirkgpräsidenten
in Metz vom 8. November 1873 (Akten des Bezirksarchivs Metz, Tit VIII,
Sekt. B, Nr. IV) hinsichtlich der Erhebung der festgesetzten Beträge durch Bevollmächtigte,
„daß in Zukunft die Aussahlung an ndatare nur dann zu erfolgen
hat, wenn bei inländischen Ausstellern auf den Privatvollmachten die Unterschrift
des Ansstellers von dem Bürgermeister des Wohnorts beglaubigt und die
Unterschrift des Bürgermeisters von dem betr. Kreis- resp. Polizeidirektor oder
von dem Bezirkspräsidenten legalisiert ist. Bei ausländischen Ausstellern muß die
Vollmacht stets notariell aufgenommen und vom Bezirkepräsidenten beglaubigt sein.
Selbstverständlich müssen sämtliche Vollmachten_mit dem nötigen Stempel versehen
sein.‘ . “
In der S. 2181 bezeichneten Denkschrift beschwert sich der Vorsitzende der
Metzer Kommission allerdings darüber, daB vom Reichskanzleramt und dem Oberpräsidenten
mehrfach einander widersprechende Entscheidungen ergangen seien, wodurch
bei den Kommissionen die größte Unsicherheit entstanden sei.
€) Begleitschreiben des Ministers des Innern vom 22. November 1871 bei Uebersendung
des Entwurfs der „Anweisungen“ (S. 227) an den Finanzminister; Akten des
Minister. des Innern, Kriegsschäden Gen. Nr. 87, vgl. 2 1GStA. Rep. 77, Tit. LIX),