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10. Verwaltungs- Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann die
kostenbeiträge, oberste Landesfinanzbehörde anordnen, daß die beteiligten Gewerbtreibenden an Stelle der Einzel-
gebühren für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen haben. Dieser ist für
Beamte, deren Dienstbezüge (anrechnungsfähiges Durchschnittsgehalt usw. der von ihnen ver-
walteten Stellen) von der Zollgemeinschaft erstattet werden, nach der Höhe der Beträge zu
bemessen, welche nach dem maßgebenden Zollverwaltungskosten-Etat der Zollgemeinschaft für
Beamte der betreffenden Klasse auf die Zolleinnahmen angerechnet werden. Für andere Beamte
ist der Beitrag nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen
Diensteinkommens zuzüglich 15 Prozent der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge zu bemessen.
· Wird von dem Gewerbtreibenden nicht die volle Diensttätigkeit der ständig bewilligten
Beamten in Anspruch genommen. und liegt die Möglichkeit vor, die Beamten anderweit dienstlich
zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen
Betrags beschränkt werden. « *r*-2
Die Gewerbtreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch
nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann
noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von
drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.
Werden von den Beamten, für welche Verwaltungskostenbeiträge entrichtet werden, auf
Antrag Amtshandlungen über die allgemeinen oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
besonders festgesetzten Dienststunden hinaus oder sonst außerhalb der Dienststunden ausgeführt,
so sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren nach §§ 8 ff. zu entrichten.
17.
11. Verrechnung Die gemäß §§ 2 bis 16 erhobenen Gebühren und Verwaltungskostenbeiträge fließen in
der Gebührren die Reichskasse und sind in den Reichsfteuerübersichten bei den Zöllen unter der außerordent-
mngekosten lichen Einnahme nachzuweisen, wenn die Kosten der Amtshandlungen durch Vergütung der Dienst-
beiträge. bezüge der Beamten (anrechnungsfähiges Durchschnittsgehalt usw. der von ihnen verwalteten
Stellen) oder durch Vergütung der wirklich gezahlten Ausgabebeträge von der Zollgemeinschaft
erstattet werden.
* ,- .§.18.
III. Vergütungen. Für außergewöhnliche Dienstleistungen im Zollverkehre dürfen den ausführenden Beamten,
1. Allgemeine falls deren Dienstbezüge (§ 17) von der Zollgemeinschaft zu erstatten sind, für Rechnung des
Vorschrift. Reichs besondere Vergütungen gewährt werden. Die Gewährung einer Vergütung ist nicht davon
abhängig, ob und in welcher Höhe für die Dienstleistung Gebühren erhoben werden.
Als außergewöhnliche Dienstleistungen sind anzusehen: '
a) gebührenpflichtige Amtshandlungen an der Amtsstelle;
b) Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle, aber am Standort oder in einer Ent-
fernung von weniger als zwei Kilometer von demselben oder im Dienstbezirk,
insoweit die Gesamtdauer der Diensttätigkeit des Beamten an Werktagen die Dauer des
gewöhnlichen Tagesdienstes, an Sonn= oder Feiertagen die ordentlichen Dienststunden (§ 1)
überschritten hatt
J) Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von zwei Kilometer
und mehr von demselben oder außerhalb des Dienstbezirkes.
Als gewöhnlicher Tagesdienst ist, insoweit nicht die ordentlichen Dienststunden mehr
betragen, allgemein der Zeitraum von 8 Stunden anzunehmen. Bei der Ermittelung der Gesamt-
dauer der Diensttätigkeit des Beamten an einem Tage ist als gewöhnlicher Tagesdienst beziehungs-
weise als ordentliche Dienststunden die Dauer des von ihm etwa ausgeführten Begleitungsdienstes
mit anzusetzen, auch wenn für diesen nach § 19 Abs. 2 Vergütungen gewährt werden.
- « **-1 § 19.
2. Vergütungs Die Vergütungen betragen in den Fällen des § 18 Abs. 2 unter a und b für jede —
betrag. wenn auch nur angefangene — Stunde der außergewöhnlichen Dienstleistungen
pfküür Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges Oco Mark,
für Beamte höheren Raness ... 1,00
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