Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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8 16. 
10. Verwaltungs- Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann die 
kostenbeiträge, oberste Landesfinanzbehörde anordnen, daß die beteiligten Gewerbtreibenden an Stelle der Einzel- 
gebühren für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen haben. Dieser ist für 
Beamte, deren Dienstbezüge (anrechnungsfähiges Durchschnittsgehalt usw. der von ihnen ver- 
walteten Stellen) von der Zollgemeinschaft erstattet werden, nach der Höhe der Beträge zu 
bemessen, welche nach dem maßgebenden Zollverwaltungskosten-Etat der Zollgemeinschaft für 
Beamte der betreffenden Klasse auf die Zolleinnahmen angerechnet werden. Für andere Beamte 
ist der Beitrag nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen 
Diensteinkommens zuzüglich 15 Prozent der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge zu bemessen. 
· Wird von dem Gewerbtreibenden nicht die volle Diensttätigkeit der ständig bewilligten 
Beamten in Anspruch genommen. und liegt die Möglichkeit vor, die Beamten anderweit dienstlich 
zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen 
Betrags beschränkt werden. « *r*-2 
Die Gewerbtreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch 
nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann 
noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von 
drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. 
Werden von den Beamten, für welche Verwaltungskostenbeiträge entrichtet werden, auf 
Antrag Amtshandlungen über die allgemeinen oder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
besonders festgesetzten Dienststunden hinaus oder sonst außerhalb der Dienststunden ausgeführt, 
so sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren nach §§ 8 ff. zu entrichten. 
17. 
11. Verrechnung Die gemäß §§ 2 bis 16 erhobenen Gebühren und Verwaltungskostenbeiträge fließen in 
der Gebührren die Reichskasse und sind in den Reichsfteuerübersichten bei den Zöllen unter der außerordent- 
mngekosten lichen Einnahme nachzuweisen, wenn die Kosten der Amtshandlungen durch Vergütung der Dienst- 
beiträge. bezüge der Beamten (anrechnungsfähiges Durchschnittsgehalt usw. der von ihnen verwalteten 
Stellen) oder durch Vergütung der wirklich gezahlten Ausgabebeträge von der Zollgemeinschaft 
erstattet werden. 
* ,- .§.18. 
III. Vergütungen. Für außergewöhnliche Dienstleistungen im Zollverkehre dürfen den ausführenden Beamten, 
1. Allgemeine falls deren Dienstbezüge (§ 17) von der Zollgemeinschaft zu erstatten sind, für Rechnung des 
Vorschrift. Reichs besondere Vergütungen gewährt werden. Die Gewährung einer Vergütung ist nicht davon 
abhängig, ob und in welcher Höhe für die Dienstleistung Gebühren erhoben werden. 
Als außergewöhnliche Dienstleistungen sind anzusehen: ' 
a) gebührenpflichtige Amtshandlungen an der Amtsstelle; 
b) Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle, aber am Standort oder in einer Ent- 
fernung von weniger als zwei Kilometer von demselben oder im Dienstbezirk, 
insoweit die Gesamtdauer der Diensttätigkeit des Beamten an Werktagen die Dauer des 
gewöhnlichen Tagesdienstes, an Sonn= oder Feiertagen die ordentlichen Dienststunden (§ 1) 
überschritten hatt 
J) Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von zwei Kilometer 
und mehr von demselben oder außerhalb des Dienstbezirkes. 
Als gewöhnlicher Tagesdienst ist, insoweit nicht die ordentlichen Dienststunden mehr 
betragen, allgemein der Zeitraum von 8 Stunden anzunehmen. Bei der Ermittelung der Gesamt- 
dauer der Diensttätigkeit des Beamten an einem Tage ist als gewöhnlicher Tagesdienst beziehungs- 
weise als ordentliche Dienststunden die Dauer des von ihm etwa ausgeführten Begleitungsdienstes 
mit anzusetzen, auch wenn für diesen nach § 19 Abs. 2 Vergütungen gewährt werden. 
- « **-1 § 19. 
2. Vergütungs Die Vergütungen betragen in den Fällen des § 18 Abs. 2 unter a und b für jede — 
betrag. wenn auch nur angefangene — Stunde der außergewöhnlichen Dienstleistungen 
pfküür Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges Oco Mark, 
für Beamte höheren Raness ... 1,00 
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