Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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&  7.  Vergehungen  anlangend,  welche  die  in  ausländische  Kirchen  und  Schulen  Gewie-#)  Competengsenen
  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  so  werden  dieselben  en  ashver“

a)  sofern  sie  sich  auf  die  §#  3  und  4  erwähnten  Gegenstände  beziehen,  ingleichen  Schul=  Vergehungen
versäumnisse  nach  den  Gesetzen  und  von  den  competenten  Behörden  des  Staates,  dem  Eisgrafarre
die  Straffälligen  als  Unterthanen  angehören,  untersucht  und  bestraft.  Werden  hierbei  und  Einge-Geldstrafen
  zuerkannt,  die  nach  den  zur  Anwendung  gelangenden  Gesetzen  und  An-  vuslcsulte  i
ordnungen  in  das  Kirchenärar  oder  in  die  Schulcasse  fließen,  so  sind  dieselben  an  das  Schulangelebetreffende
  ausländische  Kirchenärar  oder  in  die  ausländische  Schulcasse  unentgeldlich  genheiten.
abzuliefern.  Dagegen  werden

50)  Vergehungen  der  ausländischen  Eingepfarrten  oder  Eingeschulten  wider  die  Kirchenund
  Schuldisciplin  in  Betreff  der  in  den  9§  5  und  6  bezeichneten  Gegenstände  von
der  zuständigen  Behörde  und  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  die  Kirche
oder  Schule  liegt,  untersucht  und  bestraft.

&#.  In  allen  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  welche  nicht  zum  Ressort  der  Kirchen=  B.  Dienstoblieinspectionen,
  sondern  ausschließlich  zur  Competenz  der  Pfarrämter  und  beziehendlich  der  Epho=  genheten  ver
rien  gehören,  insbesondere  auch  wegen  der  im  vorigen  Paragraphen  unter  lit.  b.  gedachten  Schullehrer

Vergehungen  steht  den  Pfarrern  und  Ephoren  die  Befugniß  zu,  die  ausländischen  Eingepfarrten  in  gemischten

Z  Parochien  und
unmittelbar  vorzuladen.  Schulbezirken

Die  Kircheninspectionen  dagegen  haben  in  ihrem  Geschäftsbereiche  die  betreffenden  welt-  und  Ressortlichen
  Behörden  um  Gestattung  der  Insinuation  kürzlich  zu  ersuchen.  verhältnisse  der

Z„  *  betheiligten
In  allen  Fällen,  in  welchen  die  requirirende  Behörde  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Behörden.

Landesgesetzgebung  Kosten  für  ihre  Verhandlungen  nicht  in  Ansatz  bringt,  hat  das  requirirte
weltliche  Gericht  für  Vollziehung  der  Requisition  von  Kostenerhebung  ebenfalls  abzusehen.  Auch
soll  nach  Maaßgabe  der  zwischen  dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  und  dem  Königreiche
Sachsen  abgeschlossenen  Convention  wegen  der  in  Criminal-  und  Polizeiuntersuchungen  ent—

standenen  Kosten  vom  10/1  Sten  März  1854  der  requirirenden  Behörde  eine  Uebertragung  der
Kosten  und  Verläge  niemals  angesonnen  werden.

§  9.  Den  Gerichtsobrigkeiten  und  den  Ortsvorständen  der  ausländischen  Eingepfarrten
muß  in  jedem  Falle,  entweder  durch  vorgängige  Verkündigung  von  der  Kanzel  oder  durch  Vorbescheidung
  Seiten  der  betreffenden  geistlichen  Behörde  Gelegenheit  geboten  werden,  der  Kirchrechnungsabnahme
  beizuwohnen;  es  steht  aber  den  ersteren  dabei  eine  Theilnahme  an  den  Inspectionsrechten

  eben  so  wenig  als  ein  Anspruch  auf  Gewährung  von  Reisekosten  und  Diäten  aus
dem  Kirchenärare  zu.

*  10.  Beschwerden  ausländischer  Eingepfarrter  und  Eingeschulter  über  den  Pfarrer  und
Schullehrer  sind  bei  den  competenten  Behörden  des  Landes,  in  welchem  die  letzteren  wohnen,
anzubringen.  Ebendaselbst  erfolgt  deren  Erörterung  und  die  bezügliche  Beschlußfassung.