Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
I1V. Im Bepartement des Innern. 
1. Kanzlisten bei dem Ministerium des Innern, 
bei den Kollegialbehörden des Departements 
des Innern und bei dem Oberrekrutierungsrate. 
2. Kopisten bei den Kollegialbehörden des De- 
partements des Innern. 
5. Amtsdiener bei der Stadtdirektion Stuttgart 
und bei den 63 Oberämtern. 
Gestütswarte (einschließlich der Schmiedegehilfen) 
auf den Gestütshöfen. 
Aufseher und Hausdiener im Landesgewerbe- 
museum, Aufwärter bei dem chemischen Labora- 
torium und der Modellierwerkstätte und zu- 
maliger Aufseher bei der Sammlung der Gips- 
abgüsse, Schuldiener an der Fachschule für 
Feinmechanik einschließlich Uhrmacherei und 
Elektrotechnik in Schwenningen. 
24.— 
26. 
  
D| 
Unverändert. 
  
  
Unverändert. 
  
V. Im Bepartement des Kirchen- und Schulwesens. 
In Ziffer 2 ist statt „Kopisten bei den Kol- 
legien“ zu setzen: 
Kopisten bei dem Ministerium und den 
Kollegien. 
In 9. A. Bei der Universität Tübingen: 
kommt vor „dritter Pedell“ das Sternchen * in 
Wegfall. 
In 9. B. a, b, c, d, f ist statt „Hausmeister“ 
zu setzen: 
Hausverwalter. 
In 9. C. ist bei Gehilfe für Physik (Ver- 
walter bei der metereologischen Station) 
in Spalte 2 beizusetzen: 
bei Diener bei der landwirtschaftlich-chemischen 
Versuchsstation ' 
in Spalte 2 zu streichen: 
In 9. G. ist statt „Hausmeister“ zu setzen: 
* Hausmeister. 
Bei „Diener am Institut für Seuchenlehre usw.“ 
ist nach dem Worte Seuchenlehre einzufügen: 
Fleischbeschau,. 
In 9. H. ist statt „Diener für das Kupferstich- 
kabinett“ zu setzen: 
Diener für die Kupferstichsammlung. 
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
  
  
ifer 1. In der Regel 
Iiser im Wege des 
Vorrückens. 
Die Bemerkung hat zu 
lauten: In der Regel 
im Wege des Bor- 
rückens. 
Beizusetzen: 
Nur im Wege des Vor- 
rückens.
	        
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