Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
Bemerkungen. 
  
2. Lübeck-Büchener Eisenbahn für 
die Zweigbahn Lübeck -Trave- 
münde. 
1. Kaysersberger Talbahn (von 
Colmar nach Schnierlach und 
nach Winzenheim). 
2. Straßenbahnen von Mülhausen 
im Elsaß: 
a) nach Ensisheim, 
b) nach Wittenheim, 
c) nach Pfastatt. 
3. Nebenbahn Straßburg-Markols- 
heim mit Abzweigungen von Er- 
stein (Rheinstraße) nach Erstein 
(Reichseisenbahnhof) und von 
Boofzheim nach Rheinau (Elsaß). 
4. Nebenbahn Straßburg-Truch- 
tersheim. 
5. Nebenbahn Oberhausbergen- 
Westhofen. 
6. Nebenbahn Rosheim-St. Nabor. 
7. Nebenbahn Diedenhofen - Mon- 
dorf. · 
  
  
Bahnhofsvorsteher in Trave- 
münde, Telegraphisten, 
Weichensteller, Bahnwärter, 
Schaffner, Nachtwächter. 
  
35 Jahre. 
  
Direktion der Lübeck-Büchener 
Eisenbahngesellschaft in 
Lübeck. 
XX. Ellas-TLTLothringen. 
Unterbeamte, de die- 
selben einer technischen Aus- 
bildung nicht bedürfen. 
—..— 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
Wie zu b.- 
Wie zu 5. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
  
  
Vorstand der Aktiengesellschaft 
„Kaysersberger Talbahn" in 
Colmar (Elsaß). 
Vorstand der Straßenbahn- 
gesellschaft Mülhausen- 
amasisheim-Wittenheim in 
Mülhausen (Elsaß). 
Straßburger Straßenbahn- 
gesellschaft in Straßburg 
(Elsaß). 
  
  
— 
Vorstand der Nebenbahn Ros- 
heim-St. Nabor in Straß- 
burg (Elsaß), Vogesenstr 9. 
Vorstand der Nebenbahn 
Diedenhofen - Mondorf in 
Straßburg (Elsaß), Vo- 
gesenstraße 59. 
3. Marine und Schiffahrt. 
  
  
Die bezüglich der 
Ermittelung der 
Militäranwärter 
bestehenden oder 
noch zu erlassen- 
den Bestimmun- 
gen sind in An- 
wendung zu brin- 
gen. 
Zu 5—7:. 
Bei der Besetzung 
sind die für die 
Reichs-Eisenbah- 
nen geltenden Be- 
stimmungen, ins- 
besondere auch die 
über die Ermitte- 
lung zivilversor- 
gungsberechtigter 
Bewerber erlasse- 
nen oder noch zu 
erlafsenden Vor- 
schriften in An- 
wendung zu brin- 
gen. 
Das zweite Heft des sechzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen 
„Entscheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
L. Friederichsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise vor 3,10 JA zu beziehen. 
  
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