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den zuständigen Bezirksdirektor und telegraphisch an das Kaiserliche Gesundheits—
amt zu Berlin, Klopstockstraße 19, 20 (§ 42 des Reichsgesetzes) zu erstatten.
Von dem Gemeindevorstande ist allwöchentlich an den Bezirksdirektor und
an das Kaiserliche Gesundheitsamt eine Nachweisung über die in der vergangenen
Woche bis Sonnabend einschließlich gemeldeten Erkrankungs= und Todesfälle
in geschlossenem Umschlage einzusenden. Die Wochennachweisungen sind so
zeitig abzusenden, daß sie bis Montag Mittag am Bestimmungsorte eingehen.
Außerdem ist innerhalb 8 Tagen nach der Genesung oder dem Ableben
eines Pockenkranken die vorgeschriebene Zählkarte von dem zuständigen Bezirksarzte
auszufüllen und an das Großherzogliche Staatsministerium, Departement
des Innern, einzusenden.
Beim Auftreten der Krankheit im Gemeindebezirk werden die nötigen Formulare
den Gemeindevorständen vom Bezirksdirektor geliefert.
84.
Die öffentliche Bekanntgabe des ersten Falles einer gemeingefährlichen
Krankheit an einem Orte ist nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Staats—
ministeriums, Departement des Innern, zulässig und wird in der Regel erst
erfolgen, nachdem durch einen besonderen Sachverständigen Ermittlungen an Ort
und Stelle vorgenommen sind.
85.
Die Gewährung von Entschädigungen (§ 29 des Reichsgesetzes) ist bei
Meidung des Verlustes binnen einer Woche nach dem Entstehen bezw. Bekanntwerden
des Entschädigungsanspruchs bei dem Gemeindevorstand zu beantragen.
Auf den Antrag hin erfolgt die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung
durch den Gemeindevorstand, erforderlichenfalls unter Zuziehung geeigneter
Sachverständiger.
Binnen einer Woche nach Kenntnisgabe dieser Festsetzung steht dem Antragsteller
Beschwerde dagegen beim Bezirksdirektor zu.
86.
Die Kosten der Schutzmaßregeln (§§ 12—21 des Reichsgesetzes) und der
Entschädigungen (8§ 28, 29 des Reichsgesetzes) fallen, soweit diese Kosten aus
öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, der Gemeinde, in welcher die Krankheit
festgestellt ist, als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zur Last.