Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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den  zuständigen  Bezirksdirektor  und  telegraphisch  an  das  Kaiserliche  Gesundheits—
amt  zu  Berlin,  Klopstockstraße  19,  20  (§  42  des  Reichsgesetzes)  zu  erstatten.

Von  dem  Gemeindevorstande  ist  allwöchentlich  an  den  Bezirksdirektor  und
an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  eine  Nachweisung  über  die  in  der  vergangenen
Woche  bis  Sonnabend  einschließlich  gemeldeten  Erkrankungs=  und  Todesfälle
in  geschlossenem  Umschlage  einzusenden.  Die  Wochennachweisungen  sind  so
zeitig  abzusenden,  daß  sie  bis  Montag  Mittag  am  Bestimmungsorte  eingehen.

Außerdem  ist  innerhalb  8  Tagen  nach  der  Genesung  oder  dem  Ableben
eines  Pockenkranken  die  vorgeschriebene  Zählkarte  von  dem  zuständigen  Bezirksarzte
  auszufüllen  und  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  einzusenden.

Beim  Auftreten  der  Krankheit  im  Gemeindebezirk  werden  die  nötigen  Formulare
  den  Gemeindevorständen  vom  Bezirksdirektor  geliefert.

84.

Die  öffentliche  Bekanntgabe  des  ersten  Falles  einer  gemeingefährlichen
Krankheit  an  einem  Orte  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staats—
ministeriums,  Departement  des  Innern,  zulässig  und  wird  in  der  Regel  erst
erfolgen,  nachdem  durch  einen  besonderen  Sachverständigen  Ermittlungen  an  Ort
und  Stelle  vorgenommen  sind.

85.

Die  Gewährung  von  Entschädigungen  (§  29  des  Reichsgesetzes)  ist  bei
Meidung  des  Verlustes  binnen  einer  Woche  nach  dem  Entstehen  bezw.  Bekanntwerden
  des  Entschädigungsanspruchs  bei  dem  Gemeindevorstand  zu  beantragen.

Auf  den  Antrag  hin  erfolgt  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigung
  durch  den  Gemeindevorstand,  erforderlichenfalls  unter  Zuziehung  geeigneter
  Sachverständiger.

Binnen  einer  Woche  nach  Kenntnisgabe  dieser  Festsetzung  steht  dem  Antragsteller
  Beschwerde  dagegen  beim  Bezirksdirektor  zu.

86.

Die  Kosten  der  Schutzmaßregeln  (§§  12—21  des  Reichsgesetzes)  und  der
Entschädigungen  (8§  28,  29  des  Reichsgesetzes)  fallen,  soweit  diese  Kosten  aus
öffentlichen  Mitteln  zu  bestreiten  sind,  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Krankheit
festgestellt  ist,  als  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  zur  Last.