Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

372  Die  Tũrkei  und  ihre  Yasellenstaaten.  (November  17.)

tragen  hat.  Ist  es  in  der  That  notwendig,  die  verschiedenen  von  der  Regierung
  des  Fürsten  getroffenen  Maßregeln  aufzuzählen,  welche  beweisen,  daß
es  nicht  im  entferntesten  in  der  Absicht  der  Regierung  Sr.  Hoheit  lag,  etwas
zu  unternehmen,  was  als  eine  Handlung  der  Feindseligkeit  oder  des  Angriffs
gegen  Serbien  angesehen  werden  konnte,  oder  gar  zu  einem  brudermörderischen
Kriege  überzugehen?  Jedermann  weiß,  daß  die  bulgarischen  Grenzen  gegen
Serbien  noch  vor  kaum  einem  Monat  gänzlich  von  Truppen  entblößt  waren,
daß  bulgarische  Streitkräfte  erst  an  dem  Tage  nach  jenen  Grenzen  entsandt
worden  sind,  als  es  unumstößlich  feststand,  daß  die  serbische  Regierung,  indem
  sie  die  Bestimmung  ihrer  in  Aussicht  eines  Angriffes  gegen  die  unmittelbaren
  Besetzungen  des  osmanischen  Reiches  auf  Kriegsfuß  gebrachten
Truppen  änderte,  plötzlich  eine  Abschwenkung  machen  ließ  und  ihr  Heer  gegen
die  Grenze  des  Fürstentums  zusammenzog.  Unter  diesen  Umständen  wendet
sich  die  Regierung  Sr.  Hoheit  an  die  hohe  Unparteilichkeit  und  das  billige
Urteil  der  Regierung  2c.  in  betreff  der  Natur  und  Tragweite  der  von  Serbien
an  Bulgarien  gemachten  Kriegserklärung.  Bei  Europa  steht  es,  zu  entscheiden,
  wer  in  diesem  Augenblick  den  ersten  kriegerischen  Schritt  gethan  hat  und
auf  welcher  Seite  das  gute  Recht  ist.

17.  November.  Der  bulgarische  Minister  des  Außern  erläßt
folgendes  Telegramm  an  die  Pforte  und  folgendes  Rundschreiben
an  die  Großmächte:

Telegramm  an  die  Pforte:  Die  Eindringlinge,  welche  aus  dem
Umstande,  daß  Bulgarien  in  seinem  Vasallenzustande  nicht  das  Recht  hat,
seinen  Nachbarn  den  Krieg  zu  erklären,  und  demnach  aller  offensiven  Mittel
entblößt  ist,  Nutzen  ziehen,  sind  fast  vor  den  Thoren  Sophias  angelangt.
Der  Fürst,  welcher  heute  dem  Feinde  entgegenzog,  hat  mir  den  Befehl  erteilt,
  mich  bei  Euer  Exzellenz  dahin  zu  verwenden,  daß  er  auf  seine  an  den
Sultan  und  den  Großvezier  gerichteten  Depeschen  eine  Antwort  erhalte.  Indem
  ich  das  Vorstehende  direkt  Eurer  Exzellenz  übermittle,  bitte  ich  dieselbe,
mich  mit  einer  Antwort  zu  beehren,  nachdem  in  Gemäßheit  des  Artikels  1
des  Berliner  Vertrages  die  fürstliche  Regierung  sich  nicht  in  die  Möglichkeit
versetzt  sieht,  direkt  mit  dem  Feinde  zu  unterhandeln.

Rundschreiben  an  die  Großmächte:  Als  die  Regierung  in  der
festen  Absicht  und  dem  großmütigen  Entschlusse,  ein  Blutvergießen  in  Ost-Rumelien
  zu  verhindern,  die  Sache  des  rumelischen  Volkes  in  die  Hand  nahm,
verfuhren  die  Großmächte  mit  ihr  sehr  strenge,  indem  sie  ihre  Verfügungen
als  einen  Eingriff  in  die  Souveränetätsrechte  des  Sultans  und  in  die  Integrität
  des  ottomanischen  Reiches  betrachteten.  Sich  der  Entscheidung  der
Großmächte  unterwerfend,  übernahm  die  fürstliche  Regierung  die  feierliche
Verpflichtung,  Ordnung  und  Ruhe  in  Rumelien  herrschen  zu  machen  und
eine  Agitation  zu  verhindern,  welche  Gefahren  in  den  benachbarten  Ländern
hätte  schaffen  können.

Nachdem  sie  Blutvergießen  verhindert,  Frieden  und  Sicherheit  unter
den  Bevölkerungen  des  Fürstentums  und  Rumeliens,  welche  einen  integrierenden
  Teil  des  ottomanischen  Reiches  bilden,  aufrechterhalten  und  ihr  dem
suzeränen  Hofe  und  den  Großmächten  gegebenes  Wort,  die  Gefahr  zu  beseitigen,
  eingelöst  hat,  sieht  die  fürstliche  Regierung  plötzlich  eine  Gefahr  auftauchen
  seitens  eines  unabhängigen  Nachbarstaates,  welcher  in  das  Gebiet  des
Fürstentums  eingedrungen  ist,  ohne  ihr  vorher  durch  die  Hohe  Pforte,  den
einzig  kompetenten  Weg  in  einer  so  ernsten  Eventualität,  in  Gemäßheit  des
VBölkerrechtes  ein  Ultimatum  zu  notifizieren,  in  welchem  seine  Beschwerden
und  die  Gründe  für  eine  so  weitgehende  Entschließung  dargelegt  gewesen