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gelegt werden muͤssen, worauf sie, so weit sie nichts gegen die bestehende Verfassung
enthalten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht werden.
#. 11.
Die Vormundschaften der fürstlichen Familien-Glieder können von dem Haupte
des Hauses bestellr werden.
Isk dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits wegen
aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreis-Gericht des einschlägigen Regierungs-Bezirks,
mit Vorbehalt des Rekurses an den Pupillen-Senat Unseres Königlichen
Ober-Tribunals.
In beiden Fällen sind die lehten Willens-Verordnungen des Vaters, die Familien-Gesehe
und in deren Ermanglung die allgemeinen gese-lichen Vorschriften,
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigkeit des zu wählenden Vormünders, zu beobachten.
Die Aufsicht über die fürstlichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate
des einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende derselbe
jedesmal von der getrofsenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu
sehen ist. «
K. 12.
Der Fürst genießt für sich und seine Familie die Vefreiung von aller Militär=Pflichtigkeit.
G. 15.
Die von demselben bewohnten Schlösser sollen — Nothfälle ausgenommen —
von der Einquartierung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so
weit die Dislokation und Einlegung der Leßteren von den Landesbehörden abhängt.
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Es wird dem Fürsten gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem
Souverain den Huldigungs-Eid geleistet haben, und nicht in den Jahren der Militär=Pflichtigkeit
stehen, in den Schlössern seines Wohnsites zu halten.
. 15.
Der Fürst ist berechrigt, von seinen Beamten einen Dienst-Eid sich leisten zu lassen.
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