Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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gelegt  werden  muͤssen,  worauf  sie,  so  weit  sie  nichts  gegen  die  bestehende  Verfassung
enthalten,  durch  die  obersten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
gebracht  werden.

#.  11.

Die  Vormundschaften  der  fürstlichen  Familien-Glieder  können  von  dem  Haupte
des  Hauses  bestellr  werden.

Isk  dasselbe  dabei  betheiligt,  und  ein  Vormund  oder  Curator  von  Obrigkeits  wegen
aufzustellen,  so  geschieht  dieses  durch  das  Kreis-Gericht  des  einschlägigen  Regierungs-Bezirks,
  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Pupillen-Senat  Unseres  Königlichen
Ober-Tribunals.

In  beiden  Fällen  sind  die  lehten  Willens-Verordnungen  des  Vaters,  die  Familien-Gesehe
  und  in  deren  Ermanglung  die  allgemeinen  gese-lichen  Vorschriften,
mit  vorzüglicher  Rücksicht  auf  Ebenbürtigkeit  des  zu  wählenden  Vormünders,  zu  beobachten.



Die  Aufsicht  über  die  fürstlichen  Vormundschaften  wird  dem  Pupillen-Senate
des  einschlägigen  Königlichen  Kreis-Gerichtshofs  vorbehalten,  zu  welchem  Ende  derselbe
  jedesmal  von  der  getrofsenen  Anordnung  einer  Vormundschaft  in  Kenntniß  zu
sehen  ist.  «

K.  12.

Der  Fürst  genießt  für  sich  und  seine  Familie  die  Vefreiung  von  aller  Militär=Pflichtigkeit.


G.  15.

Die  von  demselben  bewohnten  Schlösser  sollen  —  Nothfälle  ausgenommen  —
von  der  Einquartierung  Unserer,  so  wie  auch  fremder  Truppen  befreit  seyn,  in  so
weit  die  Dislokation  und  Einlegung  der  Leßteren  von  den  Landesbehörden  abhängt.

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Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  eine  Ehrenwache  aus  Eingebornen,  welche  dem
Souverain  den  Huldigungs-Eid  geleistet  haben,  und  nicht  in  den  Jahren  der  Militär=Pflichtigkeit
  stehen,  in  den  Schlössern  seines  Wohnsites  zu  halten.

.  15.
Der  Fürst  ist  berechrigt,  von  seinen  Beamten  einen  Dienst-Eid  sich  leisten  zu  lassen.

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