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fend Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Besseonen -
desSoldateuftandesimdBeamtemII- UJWetbenmbenben
Vll.Dekaiegsministerium. BeiPIändungdeöauzMilitärfondsUUtFklfdiNts»V116Ufs
. fließendenæiutommeuoWirkungen-,gefuhttensezugenauch
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner
zuzustellen:
a) der Generaldirektion der König-
lich Preußischen Militär-Wittwen-
Pensions-Anstalt in Berlin
bei Pfändung der an Hinterbliebene
von Personen des Soldatenstandes und
von Beamten der Militärverwaltung
durch die Militär-Witwenkasse in
Berlin zahlbaren Penfionen aus
1. der Preußischen Militär-Witwen-
Pensions-Anstalt,
2. der Kurhessischen Militär-Witwen-
und Waisen--Anstalt,
8. der Nassauischen Militär-Witwen-
und Waisenkasse,
4. der vormals Hannoverschen Unter-
offizier-Witwenkasse,
5. der Unteroffizier-Witwenkasse des
Mecklenburg - Schwerinschen Kon-
tingents;
b) dem Direktorium der Hannover=
schen Offizier-Witwenkasse in Han-
nover
bei Pfändung der an Hinterbliebene
von Personen des Soldatenstandes
und von Beamten der Militärverwal-
tung zahlbaren Pensionen aus der
Hannoverschen Offizier-Witwenkasse.
Weaisengeld, Unfallrenten, gesetzliche
Beihilfen) der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und
von Beamten der Militärverwaltung.
sämtli
solche der unter An-
merkung a und b be-
zeichneten Art ge-
pfändet, so muß sich,
wenn die #Pändung
wirksam sein soll, der
Pfändungs- und Über-
weilungsbeschlaß auf
e gepfändeten
Bezüge erstrecken und
sowohl gegen den
Reichs-(Militär-) Fis-
kus, vertreten durch
das Preußische Kriegs-
ministerium, als gegen
die Generaldirektion
der Königlich Preu-
ßischen Militär = Wit-
wen-Pensions-Anstalt
bzw. das Direktorium
der Hannoverschen
Offizier = Witwenkasse
gerichtet und diesen
Behörden zugestellt
werden. "