Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

1244 — 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Lau- 
fende 
Nr. 
2. 
Wem? 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
III. 
IV. 
V. 
VI. 
  
Den Regimentskommandeuren, den Kom- 
mandeuren der selbständigen (nicht regi- 
mentierten) Bataillone, den Detachements- 
führern, dem Kommandeur der Eaui- 
tationsanstalt, dem Kommandeur der 
Unteroffizierschule und dem Kommandeur 
der Militärschießschule, dem Kommandeur 
der Luftschifferabteilung, dem Führer 
des Telegraphendetachements sowie den 
Vorständen der Bekleidungsämter. 
Der Remonte-Inspektion. 
Der Inspektion der Militär-Bildungsan- 
stalten. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
der ihnen unterstellten Gehalt empfangen- 
den Offiziere und Beamten;: 
der Beamten der Remontedepots und 
der Remontenanstalt; 
der sämtlichen Offiziere, Arzte, Beamten 
und Zivillehrer der Militär-Bildungs- 
anstalten (mit Ausnahme des In- 
spekteurs): 
sämtlicher übrigen, unter den Nummern 
A. I mit V nicht einbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens: 
der sämtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten oder verabschiedeten Offiziere, 
der sämtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
Wartegeld gesetzten Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung, 
der zeitlich oder für immer in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten der Militär- 
verwaltung sowie der guieszierten 
Zivillehrer der Militär-Bildungs- 
anstalten. 
C. des aus Militärfonds fließenden Ein- 
kommens (Witwenpensionen, Witwengeld, 
Waisenunterhaltungsbeitrag, Waisengeld, 
Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen): 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten der 
Militärverwaltung. 
  
Zu III. Wegen der Ab- 
züge von den Gehältern 
jener Offiziere usw., 
welche vorübergehend 
zu anderen Abteilun- 
gen kommandiert 
find, haben die Zu- 
stellungen an den Kom- 
mandeur usw. jener 
Abteilung, zu der sie 
ständig gehören 
(Stammabteilung), zu 
geschehen. 
Zu V. Wegen der Aus- 
nahme siehe A. VI. 
Im übrigen vgl. Be- 
merkung zu A. III, 
welche hier gleich- 
mäßige Anwendung 
findet. 
Die Abzüge der Pensio- 
nisten usw. werden in 
allen Fällen vom 
Kriegsministerium fest- 
gesetzt, auch wenn sie 
in der Armee aktive 
Dienste leisten.
	        
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