Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

  
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
  
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der 
Intendantur des Xll. (1. K. S.) Armee- 
korps: 
auf alle außerhalb Sachsens wohnenden 
Hinterbliebenen von Personen des 
Unteroffizier= und Soldatenstandes so- 
wie von unteren Beamten der sächsischen 
Militärverwaltung. 
  
  
  
Nachmeisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württem- 
bergischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren") 
und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach 
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als 
Drittschuldner im Sinne der 88§ 829ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
  
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: 
I.Den Regimentskommandeuren, den Komman- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des 
deuren der selbständigen (nicht regimentierten) der ihnen unterstellten, Gehalt em#. Diensteinkommens der 
Bataillone, den Kommandeuren der Land- pfangenden Offiziere und Beamten, bei dem Pionier-Ba- 
wehrbezirke und dem Vorstande des Be- einschließlich der Sanitätsoffiziere des! taillon Nr. 13 befind- 
kleidungsamts. Pionier-Bataillons Nr. 13, sodann lichen Offiziere hat die 
der aggregierten Offiziere, dagegen Bustellung an die Mi- 
mit Ausschluß der Offiziere bei dem| litlär-Intendantur des 
Pionier-Bataillon Nr. 13 und derrmeekorps (s. A. II) 
àla suite der Truppenteile stehenden und in betreff der 
Offiziere. àlla suite der Truppen- 
teile stehenden Offiziere, 
soweit dieselben nicht 
unter A. II gehören, 
an das Kriegsmini- 
sterium (s. A. IV) zu 
erfolgen. 
  
  
  
"*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.
	        
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