Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
II.] Der Militär-Intendantur des Armeekorps (Korpsz.. der Regimentskommandeure, der1 Ziffer 3, 4 und 6.
III.
IV.
Intendantur).
Dem Chef der Abteilung für Waffen und Feld-
gerät im Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden Offiziere
und Beamten:
Dem Kriegsministerium.
9.
10.
11.
12.
Kommandeure der selbständigen
(nicht regimentierten) Bataillone und
des Vorstandes des Bekleidungsamts;
. der Offiziere bei dem Pionier=
Bataillon Nr. 183)
. der Platzmajore;
l des Korpsgeneralarztes und des
Oberarztes oder Assistenzarztes bei
dem Sanitätsamte, der Generalober=
ärzte, der Garnisonärzte, sowie des
Korpsstabsapothekers und Stabs-
apothekers:
l der Militär = Intendanturbeamten
mit Ausnahme des Militär-Inten-
danten;
. der Garnisonpfarrer und Garnison-
küster in Absicht auf ihre Bezüge
aus Militärfonds:
. der Militärjustizbeamten (Ober-
kriegsgerichtsräte, Kriegsgerichts-
räte, Militärgerichtsschreiber und
Militärgerichtsboten);
fl. des Korpsstabsveterinärs beim
Generalkommando;
der Beamten der Proviantämter:
der Beamten der Garnisonverwal-
tungen;
der Beamten des Militärbauwesens;
der Beamten der Garnisonlazarette.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1.
2.
der Offiziere und Beamten des Ar-
tilleriedepots
der Offiziere des Traindepots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämtlicher übrigen unter den Num-
mern A. I— III nicht einbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
Bei Pfändung der Pension und des
1.
sonstigen aus Reichsmilitärfonds
fließenden Einkommens:
der sämtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und
Militärbeamten;
der sämtlichen auf Wartegeld ge-
setzten Beamten der Militärverwal-
tung;
der sämtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung.
Bezüglich des Platz-
majors, des Gar-
nisonarztes, der Gar-
nisonpfarrer und Gar-
nisonküster der Festung
Ulm linken Ufers hat
die Zustellung an die
Militär = Intendantur
des XIV. Armeekorps
in Karlsruhe zu er-
folgen.
Wegen des Militär-In-
tendanten siehe A. IV.