Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§.  109.

Die  Landesgesetze  können  für  solche  Kategorien  von  Rechtsanwälten  und

zur  Rechtsanwaltschaft  Befähigten  (§§.  107,  108),  für  welche  die  Fähigkeit  zum

Richteramte  nicht  erforderlich  war,  bestimmen,  daß  deren  Zulassung  zu  versagen
oder  nur  unter  Beschränkungen  zu  ertheilen  sei.

§.  110.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  die  Landesjustizverwaltung  auf
einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ermächtigt
  werden,  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  denjenigen  zu  versagen,  welche
im  Justizdienste  sich  befinden,  sowie  denjenigen,  welche  aus  demselben  ausgeschieden
  sind,  ohne  in  einen  anderen  Zweig  des  Reichs-  oder  Staatsdienstes  oder
in  ein  besoldetes  Gemeindeamt  übergegangen  oder  zur  Rechtsanwaltschaft  zugelassen
  worden  zu  sein.

Auf  Grund  einer  solchen  Ermächtigung  kann  jedoch  die  Zulassung  denjenigen
  nicht  versagt  werden,  welche  dieselbe  binnen  einem  Jahre  nach  erlangter
Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft  beantragen  und  nicht  bereits  im  Justizdienste
angestellt  worden  sind.  Für  diejenigen,  welche  die  Fähigkeit  zur  Rechtsanwaltschaft
  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  erlangt  hatten,  läuft  diese
Frist  noch  mindestens  drei  Monate  nach  diesem  Zeitpunkte.

§.  111.

Bis  zur  Wahl  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  ist  die  Anhörung  desselben
  nach  den  Vorschriften  der  §§.  3,  99  nicht  erforderlich.

§.  112.

Auf  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  können  schon  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  die  Rechtsanwaltslisten  (§.  20)  angelegt
und  Eintragungen  der  in  Gemäßheit  des  §.  107  erfolgenden  Zulassungen  bewirkt
  werden.

Die  Landesjustizverwaltung  bestimmt  die  Gerichte,  welche  bis  zu  dem
bezeichneten  Zeitpunkte  die  Listen  zu  führen  haben.

§.  113.

Ueber  den  Antrag  auf  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  bei  dem  Reichsgericht
  entscheidet  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  an  Stelle
des  Präsidiums  des  Reichsgerichts  das  Plenum  des  Reichs- Oberhandelsgerichts.

Das  letztere  hat  bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  die  Rechtsanwaltsliste
zu  führen.

§.  114.

Mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  die  Landesjustizverwaltung,  wenn
in  dem  Bezirk  eines  nur  einem  Bundesstaate  angehörigen  Oberlandesgerichts
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