Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich  -Baierisches

Nezierungzsblaeat  t.

 

Xm.  Stück.  München,  Mittwoch  den  28.  Maͤrz  1310.

 

Allgemeine  Verordnung.

(Kompetenz  bei  Kulrur-Sachen  in  grdfseren  Städten
  betveffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  auf  die  vorgekommene  Anstage,
  ob  in  den  Stiädten,  welche  eigene
Gerichts  und  Peolizei-Behörden  haben,  die
Behandlang  und  Entscheidung  der  Kultur-Gesüche
  und  Srreitigkeiten  den  Srtabtgerichren,
  oder  den  Polizei-Kommissariaten  zus
stehen,  —  in  Erwägung,  daß  bei  der  Vereinigung
  von  rechtlichen  und  staatswirthschaftlichen
  Kenntnissen  und  Ansichten,  welche  ihe
  Verhandlungen  erfodern,  keine  der  beiden
  gedachten  Behörden  sich  zu  deren  Erledigung
  eignet,  beschlessen,  daß  alle  Kultur-Berhandlungen
  innerhalb  der  den  Stadtgerichten
  angewiesenen  Geriches-Bezirke  von
den  in  diesen  Stédten  oder  zunächsk  an  denselben
  bestehenden  Landgerichten  vorgenommen
  werden  sollen.
Munchen  den  go.  Jänner  ##o.
Aus  Selner  Mijestär  des  Königs
Special-Vollmacht.
Graf  Merawitzky.
Auf  kbniglichen  allerydchsten  Befehl
von  Krempelhuber.

Auftrag.

An  sämtliche  Gerichtsbehörden  des  Lechund
  Iller-Kreises.

(Die  Beitreibung  der  Appellarionsgerichts=  Taren
  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  diesseitige  königliche  Tar=  und  Erpeditionsamt
  hat  an  die  unterfertigte  Stelle
die  gehorsamste  Anzeige  gemacht,  daß  die  melsten
  Untergerichte  in  Befolgung  der  allerhöchsten
  dießfallsigen  allgemeinen  Verordnung
vom  16.  Mai  vorigen  Jahres  (Regb.  So  Se.
XXXVI.  S.  goy  —  313.)  sich  bisher  sehr
saumselig  gezeigt  haben.  Damit  nun  diesem
Unfuge  abgeholfen  werde,  siehr  man  sch  veranlaßt,
  samtlichen  untergeordneten  Gerichten
gedachte  allgemeine  Verordnung  hiemit  mir
dem  Anhange  noch  einmal  in  Erinnerung  zu
bringen,  daß  —  in  Gemäßheit  der  Zifer  X.
der  Verordnung  —  jedes  nachläßige  Ame  durch
einen  Erekutions  =  Boten  zu  seiner  Schuldigkcit
  ohne  weiters  in  Zukunft  wird  angehalten

  werden.  Memmingen  den  12.  März  810.

Königliches  Appellations-Gericht
der  Lech=  und  Iller-Kreise.
Freiherr  von  Griessenbek.
TJauvser.
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