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Königlich -Baierisches
Nezierungzsblaeat t.
Xm. Stück. München, Mittwoch den 28. Maͤrz 1310.
Allgemeine Verordnung.
(Kompetenz bei Kulrur-Sachen in grdfseren Städten
betveffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben auf die vorgekommene Anstage,
ob in den Stiädten, welche eigene
Gerichts und Peolizei-Behörden haben, die
Behandlang und Entscheidung der Kultur-Gesüche
und Srreitigkeiten den Srtabtgerichren,
oder den Polizei-Kommissariaten zus
stehen, — in Erwägung, daß bei der Vereinigung
von rechtlichen und staatswirthschaftlichen
Kenntnissen und Ansichten, welche ihe
Verhandlungen erfodern, keine der beiden
gedachten Behörden sich zu deren Erledigung
eignet, beschlessen, daß alle Kultur-Berhandlungen
innerhalb der den Stadtgerichten
angewiesenen Geriches-Bezirke von
den in diesen Stédten oder zunächsk an denselben
bestehenden Landgerichten vorgenommen
werden sollen.
Munchen den go. Jänner ##o.
Aus Selner Mijestär des Königs
Special-Vollmacht.
Graf Merawitzky.
Auf kbniglichen allerydchsten Befehl
von Krempelhuber.
Auftrag.
An sämtliche Gerichtsbehörden des Lechund
Iller-Kreises.
(Die Beitreibung der Appellarionsgerichts= Taren
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Das diesseitige königliche Tar= und Erpeditionsamt
hat an die unterfertigte Stelle
die gehorsamste Anzeige gemacht, daß die melsten
Untergerichte in Befolgung der allerhöchsten
dießfallsigen allgemeinen Verordnung
vom 16. Mai vorigen Jahres (Regb. So Se.
XXXVI. S. goy — 313.) sich bisher sehr
saumselig gezeigt haben. Damit nun diesem
Unfuge abgeholfen werde, siehr man sch veranlaßt,
samtlichen untergeordneten Gerichten
gedachte allgemeine Verordnung hiemit mir
dem Anhange noch einmal in Erinnerung zu
bringen, daß — in Gemäßheit der Zifer X.
der Verordnung — jedes nachläßige Ame durch
einen Erekutions = Boten zu seiner Schuldigkcit
ohne weiters in Zukunft wird angehalten
werden. Memmingen den 12. März 810.
Königliches Appellations-Gericht
der Lech= und Iller-Kreise.
Freiherr von Griessenbek.
TJauvser.
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